
Schäden durch den Schnee: Welche Versicherung zahlt?
… alles Szenarien, die bei der derzeitigen Wetterlage in Bayern gar nicht so selten sind. Da gilt erstmal: Ruhe bewahren. Und dann zusehen, wie es um die abgeschlossenen Versicherungen bestellt ist. Die Stiftung Warentest hat zusammengestellt, welche Versicherungen wichtig sind und wie man nach einem Schadensfall handelt.
Während ganz Südbayern unter Schneemassen versinkt, fragen sich Hausbesitzer: Welche Versicherung kommt für mögliche Schäden auf? Welche Versicherungen brauchen Hausbesitzer und Mieter? Wer zahlt, wenn abgebrochene Äste aufs Auto fallen? Und welche Ansprüche haben Bahnkunden, wenn ihr Zug ausfällt?
Schäden am Gebäude
Wohngebäudeversicherung: Sie ist für Schäden am Haus zuständig. Die Versicherer ersetzen beispielsweise die Kosten für abgedeckte Dächer, abgeknickte Schornsteine oder Schäden am Haus durch umgestürzte Bäume. Nebengebäude wie Gartenhaus oder Garage auf dem gleichen Grundstück sind ebenfalls versichert, wenn sie in der Police vermerkt sind. Hauptsächlich sind hier Sturmschäden (ab Windstärke 8) versichert. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsexperten, inwieweit Schäden durch die Schneemassen mit abgedeckt sind.
Elementarschaden-Zusatzversicherung: Diese Police wird immer wichtiger. Denn Wetterexperten gehen davon aus, dass schwere Unwetter zunehmen. Der Schutz gilt vor allem bei Schäden durch Überschwemmungen, Erdrutsch, Lawinen, Erdbeben. Vor allem Starkregen können überall niedergehen. Weil sie lokal eng begrenzt bleiben, oft auf einen Stadtteil oder nur einige Straßenzüge, während es ein paar Ecken weiter deutlich weniger regnet, sind sie kaum vorhersagbar. Deshalb ist der Elemetarschadenschutz auch in Gegenden wichtig, die fernab von einem Fluss oder von Bergen liegen, die also nicht direkt durch Hochwasser oder Lawinen bedroht sind. Die Police wird als Ergänzung zur Gebäudeversicherung und zur Hausratversicherung angeboten.
Eine Elementarschadenversicherung gibt es in Kombination mit einer Gebäudeversicherung. Der Elementarschutz umfasst in der Regel die finanzielle Absicherung gegen folgende Naturgefahren: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch sowie Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Manche Naturgefahren sind allerdings kaum versicherbar. Für Schäden nach einer Sturmflut bietet beispielsweise kaum ein Elementarschadenversicherer Schutz an. Leider bekommen Hausbesitzer, die in den vergangenen Jahren fünf oder zehn Jahren einen solchen Schaden hatten, oft keinen Vertrag. Der Vergleich Gebäudeversicherungen der Stiftung Warentest (kostenpflichtige Freischaltung) zeigt empfehlenswerte Tarife, mit denen sich Hauseigentümer schützen können. Für viele Versicherte lohnt sich ein Wechsel, denn die Unterschiede zwischen den einzelnen Tarifen sind enorm.
Wichtig: Wenn etwas passiert ist, muss der Hausbesitzer sich kümmern. Ihn trifft die so genannte Schadenminderungspflicht. In der Praxis heißt das zum Beispiel, dass er ein vom Sturm eingedrücktes Fenster oder ein durch heruntergewehte Ziegel entstandenes Loch im Dach – soweit gefahrlos möglich – mit einer Plane abdecken muss, damit nicht noch mehr Regenwasser eindringt.
Bäume sind nicht immer versichert
Für das Entsorgen eines umgestürzten Baums zahlen Gebäudeversicherer nicht. Fällt der Baum auf das eigene Grundstück und richtet weiter keinen Schaden an, muss der Besitzer selber das Zersägen und Entsorgen bezahlen. Ein Baum gilt nicht als „versicherte Sache“. Wer auch dies versichern möchte, muss eine Zusatzklausel vereinbaren. Oft trägt sie das Kürzel 7363. Oder sie wird als Zusatzbaustein angeboten, beispielsweise „WG Plus“ bei der Huk. Dann sind die Kosten für das Entfernen und die Entsorgung von umgestürzten Bäumen versichert, wenn eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Das gilt bei Blitzschlag und Sturm ab Windstärke acht – erkundigen Sie sich bei ihrer Versicherung, ob Schneebruch mit eingeschlossen ist.
Haftpflicht oder Gebäudeversicherung? Weht ein Sturm einen Baum auf das Haus des Nachbarn, kommt es darauf an: Waren bereits Anzeichen für Krankheit oder fehlende Standfestigkeit sichtbar, muss der Baumbesitzer zahlen – oder seine Privathaftpflichtversicherung, wenn er eine hat. War keine Vorschädigung des Baumes sichtbar, trifft den Besitzer keine Schuld. Dann ist für den Schaden am Haus die Gebäudeversicherung des Nachbarn zuständig. Auch hier muss nachgefasst werden, ob Schneebruch genauso wie Sturmschäden versichert sind.
Bäume kontrollieren
Stehen Bäume im Garten, sollte der Eigentümer sie regelmäßig kontrollieren. Eine Sichtkontrolle zweimal im Jahr reicht: einmal in belaubtem und einmal in nicht belaubtem Zustand (Bundesgerichtshof, Az. III ZR 225/2003).
Tipp der Stiftung Warentest: Welche Versicherer wofür leisten, zeigen der Test Hausratversicherung und der Vergleich Hausratversicherung (kostenpflichtige Freischaltung).
Schäden an Fahrzeugen
Wer wegen des Wetters einen Unfall verursacht, braucht schon eine Kfz-Vollkasko, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Bei Voll- und Teilkaskoversicherung müssen Betroffene Schäden bis zu der gewählten Höhe ihrer Selbstbeteiligung selbst tragen. Eine Rückstufung nach einem Schaden gibt es in der Teilkasko nicht, wohl aber in der Vollkasko.
Tipp: Günstige Tarife finden Sie im aktuellen Vergleich Autoversicherung (kostenpflichtige Freischaltung)
Bahnkunden: Anspruch auf Entschädigung
Eisenbahnunternehmen müssen ihren Kunden bei Verspätungen auch dann Fahrpreise teilweise erstatten, wenn das Problem auf höhere Gewalt zurückgeht, wie Unwetter oder Erdrutsche. Reisende haben je nach Verspätung Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Fahrpreises von bis zu 50 Prozent. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Az. C-509/11). Klauseln in den Beförderungsbedingungen, die Entschädigungen bei höherer Gewalt ausschließen, sind demnach ungültig. Das Urteil betrifft alle Bahnunternehmen in Europa.
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