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Lockdown: Das sind die Regeln

Das öffentliche Leben in Deutschland wurde angesichts der sich ausbreitenden Corona-Pandemie Mitte Dezember vergangenen Jahres drastisch heruntergefahren. Der Einzelhandel mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf musste schließen.

Die wegen der Corona-Krise geschlossenen Einzelhandelsbetriebe dürfen ihren Kunden in Bayern keinen Abholservice anbieten. Das verbietet  die Verordnung zu den Maßnahmen gegen Corona explizit.

Das gilt ab Mittwoch, 16.12. bis voraussichtlich 10. Januar:

  • Alle Geschäfte schließen, bis auf folgende Ausnahmen:
  • Offen bleiben: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker,
    Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten,
    Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons,
    Zeitungsverkaufs, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, 
    Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel
  • Auch Friseure, Kosmetikstudios,, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe müssen schließen.
  • Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und
    Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
  • In Bayern wurden alle Schulen geschlossen. Distanzunterricht ist möglich. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.
  • Private Treffen mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder unter 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
      • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
      • Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.
      • Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. 
      • Neue Regeln für Besuche in Pflegeheimen: Jede Bewohnerin und jeder Bewohner darf täglich von höchstens einer Person besucht werden, die über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügt. Das Testergebnis ist auf Verlangen vorzuweisen. Das Ergebnis des Schnelltests darf nicht älter als 48 Stunden sein, das Ergebnis eines PCR-Tests nicht älter als 72 Stunden. Ausnahme: In der Zeit vom 25. bis 27. Dezember darf das Ergebnis eines Antigenschnelltests maximal 72 Stunden, des eines PCR-Tests maximal 96 Stunden alt sein. Alle Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen.

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