Paar mit Tochter. Foto: Andreas Gebert/Archiv
21.10.2016

Wohnungseigentümer müssen Spielplatz in Schuss halten

Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil klargestellt, das am Freitag veröffentlicht wurde. In dem konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer in einer Münchner Anlage geklagt, da seine Miteigentümer den dazugehörigen, über dreißig Jahre alten und heruntergekommenen Spielplatz nicht gemäß der Baugenehmigung renovieren wollten.

Die Miteigentümer waren der Meinung, dass die in der Baugenehmigung festgelegten Vorgaben der Stadt für bestimmte Spielgeräte nicht verbindlich seien. Das hat der Amtsrichter verneint: Der Spielplatz muss regelmäßig und nach den damaligen Vorgaben erneuert werden. «Eine solche gleichsam ständig neu entstehende Dauerverpflichtung kann nicht verjähren.» Das Urteil ist rechtskräftig. (Az.: 81 C 17409/15 WEG)

dpa-infocom

Zur Übersicht

Auch interessant