Die Bayerische Oberlandbahn hatte nach dem Winterchaos im Januar Entschädigungen angekündigt und jetzt haben wir die Details. Alle BOB-Abonnenten bekommen für die diversen Ausfälle und Verspätungen 30 Euro. Schüler mit Abo bekommen 20 Euro. Bei Wochen- oder Monatskarten gibt es Geld zurück, wenn sie auf die Chaos-Zeit zwischen dem 06. und 15. Januar fallen.
Umfassende Fahrgastrechte
Bei allen anderen, heißt, BOB-Fahrer mit MVV-Verbundkarte zum Beispiel, verweisen die Verantwortlichen auf die gesetzlichen Fahrgastrechte, die die BOB „ohnehin über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus“ anbietet.
Bayerische Oberlandbahn GmbH erstattet Abonnenten für Verspätungen und Ausfälle im Zeitraum zwischen 6. und 15. Januar 2019 pauschale Beträge. Zusätzlich greifen gesetzliche Fahrgastrechte und die freiwilligen Kundengarantien des Unternehmens.
Der Wintereinbruch am Jahresanfang hatte die Fahrgäste der BOB stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Züge des Unternehmens waren teilweise massiv verspätet oder mussten entfallen. Die BOB bietet mit ihren Kundengarantien ohnehin über das gesetzlich vorgeschriebene Maß (Fahrgastrechte) hinausgehende Erstattungsrichtlinien an. Zusätzlich erhalten Abonnenten aufgrund der betrieblichen Einschränkungen vom 6. bis 15. Januar auf freiwilliger Basis und einmalig eine Erstattung. Obwohl die betrieblichen Einschränkungen vor allem in der Witterung und mangelnden Schneeräumung des Infrastrukturbetreibers DB Netz AG begründet waren, möchte die Bayerische Oberlandbahn GmbH durch die freiwillige Zahlung ihren Fahrgästen direkt entgegenkommen.
Die BOB erstattet Fahrgästen, die bei ihr ein Abonnement des BOB-Tarifs haben, welches aus dem bzw. ins Oberland (mindestens eine Haltestelle im BOB-Netz südlich Holzkirchen) führt, auf Kulanzbasis pauschal 30,- EUR. Fahrgäste mit einem entsprechenden Schülerabonnement, das nicht über einen Schulwegkostenträger finanziert wird, erhalten eine Erstattung von pauschal 20,- EUR. Beide Beträge sind unabhängig von der mit dem jeweiligen Abonnement abgedeckten Fahrstrecke. Voraussetzung ist, dass das Abonnement am 6. Januar 2019 bereits bestand. Die Zahlungen erfolgen ohne eine Rechtspflicht hierzu. Abonnenten wird der Betrag automatisch überwiesen, es muss kein Antrag gestellt werden.
Etwaige Erstattungen, die Fahrgäste durch gesetzliche Fahrgastrechte und die freiwilligen Kundengarantien der Bayerischen Oberlandbahn GmbH geltend machen können, bleiben unberührt.
Wer bei der Deutschen Bahn vor dem 6. Januar 2019 ein Abonnement des BOB-Tarifs aus dem und ins Oberland abgeschlossen hat, profitiert ebenfalls von diesem Angebot und kann die Erstattung unter Einreichung des entsprechenden Nachweises per E-Mail beantragen: auskunft@bayerischeoberlandbahn.de. Ebenso erhalten Inhaber von Zeitkarten ohne Abonnement, also Wochen- und Monatskarten des BOB-Tarifs, deren Gültigkeit zwischen 6. und 15. Januar lag, eine pauschale Erstattung, wenn sie die entsprechende Zeitkarte vorlegen. Die Erstattung für Zeitkarten kann unter der gleichen E-Mail-Adresse beantragt werden. Auch hier gilt, dass es sich um einmalige Leistungen handelt, die ohne eine Rechtspflicht erfolgen und gesetzliche Fahrgastrechte unberührt bleiben.
Allen Fahrgästen, die von den o.g. Kulanzerstattungen nicht profitieren, z.B. Nutzer von Tageskarten oder MVV-Verbundfahrscheinen, stehen die gesetzlichen Fahrgastrechte zu.
„Wir bedauern sehr, dass es im Januar zu solch enormen betrieblichen Einschränkungen gekommen ist und können den Unmut darüber gut nachvollziehen. Wir hoffen, dass wir mit diesem Beitrag, der in Summe für uns als Unternehmen erheblich ist, ein klares Signal senden können.“, so Fabian Amini, Vorsitzender der Geschäftsführung der Bayerischen Oberlandbahn GmbH. „Wir haben die Ursachen eingehend analysiert und auf unserer Seite bereits viele Verbesserungsmaßnahmen zum Beispiel für künftige Notfallkonzepte und die Fahrgastinformation abgeleitet. Gleichzeitig arbeiten wir intensiv mit der DB Netz AG daran, dass so etwas nicht noch einmal passiert. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Deutsche Bahn aus den Erfahrungen die notwendigen Konsequenzen zieht und künftig mit ausreichend Personal und Räumgeräten den Winterdienst rechtzeitig und qualifiziert durchführt. Zwanzig Zentimeter Neuschnee im Oberland dürfen weder zu einer infrastrukturbedingten Betriebseinstellung noch zu erheblichen Beeinträchtigungen des Zugverkehrs durch flächendeckende Infrastrukturstörungen führen, wie es zuletzt Anfang Februar der Fall war.“
Eine detaillierte Übersicht über die gesetzlichen Fahrgastrechte und die zusätzlichen Kundengarantien sowie die jeweiligen Formulare, um eine Erstattung zu beantragen finden Sie hier:
www.meridian-bob-brb.de/de/service/fahrgastrechte-und-kundengarantien.