Grillen, Uli, BBQ
24.06.2016

Wenn’s um die Wurst geht: Rechtstipps rund ums Grillen

Damit Barbecue-Fans sich in der Grillsaison nicht die Finger am Gesetz verbrennen, erklären die Experten von anwalt.de, einem der führenden Anwaltsverzeichnisse und Rechtsinformationsportale, welche Regeln beim Grillen zu beachten sind.

Gemeinschaftsflächen vs. eigener Balkon: Welche Rechte haben Mieter und Nachbarn?

Mit den ersten warmen Tagen im Jahr startet die Grillsaison und Mieter stehen immer wieder vor der Frage, ob Garten, Hinterhof oder andere Gemeinschaftsflächen des Mietshauses für Aktivitäten wie einen netten Grillabend überhaupt genutzt werden dürfen. Eine pauschale Antwort gibt es hierfür nicht, denn geregelt ist dies im jeweiligen Mietvertrag. Anders sieht es beim Grillen auf dem eigenen Balkon oder der eigenen Terrasse aus: Als sogenannte “Bestandteile der Mietsache” kann der Vermieter den Empfang von Gästen und die Zubereitung von Speisen hier nicht generell verbieten. Um unnötigen Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden, sollte aber entsprechend Rücksicht genommen werden. Denn darüber, wie viel Lärm oder Rauch im Einzelfall erlaubt ist, urteilen die Gerichte unterschiedlich. So durfte eine Mieterin nach einer Klage ihres Nachbarn nur noch zweimal im Monat auf ihrem Balkon grillen. Das Landgericht Stuttgart sieht die Grenze hingegen schon bei dreimal Grillen im Jahr.

Rauch, Geruch, Uhrzeit: Worauf man beim Grillen achten muss

Neben dem „Ob“ ist beim Grillen auch das „Wie“ entscheidend. Grundsätzlich dürfen die Nachbarn durch das Grillen nicht zu stark beeinträchtigt werden. Dicke Rauchschwaden, die in Nachbars Wohn- und Schlafzimmer ziehen, sollten also vermieden werden und Lärm- und Geruchsbelästigungen in einem zumutbaren Rahmen bleiben. Grillfreunde, die ihre Mitmieter rücksichtslos einräuchern oder durch Partylärm behelligen, müssen mit einem Bußgeld rechnen, so das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 149/95 – (OWi) 79/95 I). Außerdem müssen die geltenden Ruhezeiten eingehalten werden. In der Regel ist mit der Grillveranstaltung also ab 22 Uhr Schluss. Nur bei besonderen Anlässen, zum Beispiel einer Geburtstagsfeier, darf einer Entscheidung des OLG Oldenburg zufolge das Grillen auch bis Mitternacht andauern (Az.: 13 U 53/02).

Weder Möbelstück noch Gartengerät: Versicherung haftet nicht für geklauten Grill

Sommer, Sonne, Sonnenschein – und dazu im Garten etwas Leckeres brutzeln. Diese Vorfreude wird schnell getrübt, wenn man feststellen muss: Der Grill wurde geklaut. Ein Mann, dessen teurer Edelstahlgrill aus dem Garten gestohlen wurde, glaubte sich auf der sicheren Seite, als er seiner Hausratversicherung den Schaden meldete. Diese lehnte eine Entschädigung jedoch ab, woraufhin er vor Gericht zog. Doch auch das Amtsgericht (AG) Bad Segeberg war der Meinung, dass für den Grill kein Versicherungsschutz bestünde. Laut den Geschäftsbedingungen der Hausratversicherung müsse diese eine Entschädigung nur leisten, wenn Gartenmöbel oder -geräte gestohlen würden. Ein Grill sei aber weder Möbelstück noch Gartengerät, sondern diene der Produktion von Nahrungsmitteln. Somit ging der Kläger leer aus. Anders hätte es ausgesehen, wenn der Grill aus dem verschlossenen Gartenschuppen entwendet worden wäre. Denn dann hätte die Versicherung im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls zahlen müssen (AG Bad Segeberg, Urteil v. 22.12.2011, Az.: 17 C 116/11).


mit Material von anwalt.de

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