Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die 2G-Beschränkung im Einzelhandel außer Kraft gesetzt. Damit hat das Gericht einem Eilantrag einer Inhaberin eines Lampengeschäfts in Oberbayern stattgegeben.
Bislang gab es für Ladengeschäfte – ausgenommen die des täglichen Bedarfs – die 2G-Regel. Dadurch durften nur Geimpfte oder Genesene in das Geschäft eintreten. Die Inhaberin des Lampengeschäfts hat sich deshalb in ihrer Berufsfreiheit und im Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt gefühlt. Dem hat der Verwaltungsgerichtshof statt.
Grundsätzlich dürfte eine 2G-Zugangsbeschränkung eine ausreichende gesetzliche Grundlage haben. Aber das Infektionsschutzgesetz gibt vor, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben muss. Es darf nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden.
Das Kriterium des „täglichen Bedarfs“ werde in einer – ausdrücklich nicht abschließenden – Liste von Beispielen konkret dargelegt. Damit wird die 2G-Regel in ihrer bisherigen Form den Anforderungen nicht gerecht. Bei sogenannten Misch-Sortimentern lasse sich auch nicht mit ausreichender Gewissheit aus der Verordnung entnehmen, welches Geschäft von den Beschränkungen erfasst wird oder nicht. Gegen den heutigen Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.