Die von der CSU durchgesetzten Mindestabstände von Windkraftanlagen zu Wohnhäusern verstoßen nicht gegen die Bayerische Verfassung. Mit dieser Entscheidung wies der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München soeben eine Klage der Opposition zurück.
Durch die Festlegung eines höheren Mindestabstands werde der räumliche Anwendungsbereich für Windkraftanlagen zwar erheblich eingeschränkt, aber nicht beseitigt, hieß es in der Begründung des Gerichts. So sei nicht nur auf die bestmögliche Ausnutzung der technischen Möglichkeiten abzustellen – deshalb dürften Windräder mit
einer geringeren Höhe als 200 Meter nicht außer Betracht bleiben, auch wenn diese dann vielleicht nicht so rentabel seien. Das Gericht folgte also nicht der Argumentation der Kläger, mit der 10H-Regelung werde der Neubau von Windkraftanlagen praktisch unmöglich gemacht.
Der Verfassungsgerichtshof verkündet sein Urteil über die Einschränkungen für den Bau von Windrädern, die seit Februar 2014 gelten. Die Opposition hält diese für verfassungswidrig. Da aller politischer Widerstand vergebens war, will sie die CSU nun auf dem Umweg über das Gericht zur Korrektur zwingen.
Der Abstand eines Windrads zur nächsten Siedlung muss seit gut zwei Jahren mindestens das Zehnfache («10H») der Bauhöhe betragen. Bei 200 Metern Rotorhöhe sind das zwei Kilometer. Das bedeutet faktisch, dass in großen Teilen Bayerns kein Windrad mehr gebaut werden kann. Ein Gemeinderat kann aber ausdrücklich eine Abweichung beschließen. Die Folge der «10H»-Regel war ein Sturzflug der Windkraft in Bayern.