19.05.2014, 11:57 Uhr
Der Karteninhaber habe in diesem Fall die PIN „grob unsorgfältig“ verwahrt. Geklagt hatte eine Münchnerin, die im Spanien-Urlaub bestohlen worden war und ihre verschwundene Bankkarte daraufhin telefonisch von ihrer Bank hatte sperren lassen. Bis dahin waren allerdings schon 2000 Euro abgehoben worden.
Die Frau behauptete, ihre persönliche PIN nicht schriftlich in ihrem Geldbeutel aufbewahrt und sie auch nicht an Dritte weitergegeben zu haben. Darum, so ihre Argumentation, könne die Abhebung nur durch elektronische Manipulation erfolgt sein. Die 76-Jährige verklagte ihre Bank darum auf Rückbuchung der zu Unrecht erfolgten Abhebungen von ihrem Konto.
Das Gericht entschied allerdings anders: Die Bank muss nicht zahlen. Bei einer Abhebung mit der richtigen PIN spreche alles dafür, dass der Karteninhaber sie pflichtwidrig zusammen mit der Karte aufbewahrt oder sie sogar auf der Karte notierte. Das Urteil ist rechtskräftig, Aktenzeichen 121 C 10360/12.
dpa-infocom / ms