Stillstand in München - am Montag, 27.03., streiken die Öffentlichen, das heißt: Es fährt keine Tram, keine U-Bahn und kaum ein Bus! Und, das ist für die meisten Arbeitnehmer die Vollkatastrophe - auch die S-Bahnen, Regional- und Fernzüge sowie Flüge fallen aus.
Was also tun - darf man als Arbeitnehmer bei so einer schwierigen Lage einfach im Homeoffice bleiben oder gar den Tag freinehmen? So einfach ist das nicht. Dominic Hauenstein, Anwalt für Arbeitsrecht in München, hat Arabella erklärt, wie eure Rechte sind.
Grundsätzlich ja. Denn grundsätzlich gilt: Ihr müsst einen arbeitsvertraglichen Erfüllungsanspruch gegenüber eurem Arbeitgeber erfüllen. Sollte nicht explizit mit dem Arbeitgeber abgesprochen sein, dass ihr im Homeoffice arbeiten könnt und dürft, müsst ihr euren Arbeitsplatz aufsuchen. Der Arbeitgeber darf euch verpflichten, auch am Streiktag in die Arbeit kommen zu müssen.
Solltet ihr mit dem Auto fahren, dann plant am Montag auf jeden Fall mehr Zeit ein. Es wird wahrscheinlich zu Staus kommen. In diesem Fall müsst ihr euren Arbeitgeber informieren, falls ihr zu spät kommt.
Es fahren keine U-Bahnen, S-Bahnen, Busse und Co. - und ihr wisst nicht, wie ihr in die Arbeit kommen sollt? Bildet Fahrgemeinschaften mit anderen Kolleginnen und Kollegen. Oder steigt auf Fahrrad, E-Bikes, E-Scooter, Bike- oder Carsharing-Angebote um.
Und auch wir sind am Montag für euch da und bringen euch mit unseren Arabella-Streik-Taxis gut zur Arbeit. Hier könnt ihr euch anmelden.
Es kommt drauf an, ob es eine Vereinbarung mit eurem Arbeitgeber gibt. Wenn ihr am Montag Homeoffice machen wollt, müsst ihr mit eurem Arbeitgeber im Voraus abklären, ob ihr das machen dürft.
Euer Arbeitgeber darf Direktionsrecht ausüben. Das heißt er bestimmt, wo ihr die Arbeit ausführen müsst. Ihr dürft in keinem Fall selbst festlegen, am Streiktag im Homeoffice zu arbeiten.
Wenn ihr keine Möglichkeit habt ins Homeoffice auszuweichen, wäre die Alternative Urlaub zu beantragen oder Überstunden abzubauen. Dafür entscheidend ist aber immer, dass ihr das Rechtzeitig mit eurem Vorgesetzten absprecht. Denn einseitig kann kein Urlaub angefordert werden. Wer nicht zur Arbeit kommt, wird für den Tag nicht bezahlt. Denn ohne Arbeit kein Lohn.
Grundsätzlich gilt aber: Gemeinsam mit dem Chef kann immer eine Lösung gefunden werden.
Ja, sie müssen, so lautet die klare Antwort. Die staatlich angeordnete Schulpflicht besteht grundsätzlich auch bei Streiks im ÖPNV. Aber: Jede einzelne Schule kann selbst entscheiden, ob sie im Sinne der Schulbesuchsverordnung vom Unterricht befreit. Das könnte besonders dann gelten, wenn Schülerinnen und Schüler besonders auf Busse und Bahnen angewiesen sind, also regelmäßig im ländlichen Raum. Eltern sollten deswegen auf Informations- und Hinweisschreiben der Schulleitungen achten. Bei Fehlzeiten an einem Streiktag, sind Schulen dazu aufgerufen, kulant damit umzugehen. Und: Wo möglich kann der Schultag auch digital durchgeführt werden.
Ebenfalls können von den Eltern eingerichtete Fahrgemeinschaften für die Kinder helfen.