Foto: Sven Hoppe
11.07.2019

Sturz auf der Tutzinger Hütte: Schadenersatz für Querschnittslähmung

Eigentlich sollte es ein schöner Ausflug in die Berge werden: Für einen Münchner endete der Besuch auf der Tutzinger Hütte bei Benediktbeuern mit einer Querschnittslähmung. Im Oktober 2016 war der nachts angetrunken durch eine Fluchttür auf eine Plattform ins Freie gelangt und dreieinhalb Meter in die Tiefe auf eine Steinmauer gestürzt. Seither sitzt der Mann im Rollstuhl. Das Landgericht München II sprach ihm am Donnerstag Schadenersatz zu.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Betreiber der Hütte und die betreffende Sektion des Deutschen Alpenvereins (DAV) dem Kläger 60 Prozent aller aus dem Unfall resultierenden Schäden zu ersetzen haben. Das Gericht sah aber auch ein Mitverschulden des Klägers: Der Mann sei alkoholisiert gewesen und habe die Kennzeichnung als Fluchttür nicht beachtet. Auch habe er nicht bemerkt, dass die Türe einen anderen Öffnungsmechanismus hatte. Zudem sei auf Berghütten nicht der gleiche Sicherheitsstandard zu erwarten wie im Tal.

Doch auch auf der Hütte habe es Versäumnisse gegeben. Dass es an der Plattform keine Absturzsicherung gab, wertete das Gericht als eklatanten Sicherheitsmangel. Der Fluchtweg berge damit das Risiko eines Sturzes auf die Steinmauer, für den die Betreiber einstehen müssten. Denn auch in einem Notfall bestehe die Gefahr, dass sich Flüchtende bei Dunkelheit, Qualm und Panik verletzen könnten. Auch wer nicht vor einem Brand flüchte, müsse nicht mit einem solchen Sicherheitsmangel rechnen. Hinzu komme, dass es in der Vergangenheit an dieser Stelle schon zu Unfällen gekommen war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Juristische Anmerkung

Der Kläger hat keine bestimmte Summe eingeklagt. Er wollte festgestellt haben, dass die Beklagten das Verschulden an dem Unfall trägt. Daher ergibt sich die genannte Quotierung- überwiegendes Verschulden der Beklagten, teilweises Mitverschulden des Klägers. Das Verfahren ist damit in der ersten Instanz abgeschlossen.


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