Oft stellt sich nun wieder die Frage, welche Andenken und Mitbringsel Reisende aus dem Urlaub mit nach Hause nehmen dürfen.
André Lenz von der Generalzolldirektion rät: „Wir haben Schmuggler im Visier – auch im Reiseverkehr. Unwissenheit schützt leider nicht vor Strafe. Damit Ihr Urlaub erholsam und ohne Ärger mit dem Zoll zu Ende geht, sollten Sie sich schon vor Urlaubsantritt über die wichtigsten Bestimmungen informieren. “
Ein Besuch im Internet unter www.zoll.de ist dabei sehr hilfreich. Man kann sich aber auch kostenlos die Smartphone-App „Zoll und Reise“ für iOs und Android herunterladen. Zur Vermeidung von Roaming-Gebühren benötigt die App keine Internetverbindung und ist daher für den Urlaub im Ausland bestens geeignet.
Bei Einreisen aus Nicht-EU-Ländern sind für zu nichtgewerblichen Zwecken bestimmte Waren bis zu bestimmten Höchstmengen pro Person, zum Beispiel 200 Zigaretten (soweit mindestens 17 Jahre alt), 1 Liter Alkohol (soweit mindestens 17 Jahre alt) und alle anderen Waren, beispielsweise Schmuck- und Kleidungsstücke, bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro (Einreise mit Flugzeug oder Schiff) beziehungsweise 300 Euro (für alle anderen Reisewege z.B. Auto oder Bahn) einfuhrabgabenfrei. Bei Reisenden unter 15 Jahren gilt jeweils ein Warenwert von insgesamt 175 Euro. Übersteigt etwa ein Schmuckstück diese Wertgrenzen, muss der gesamte Warenwert verzollt und versteuert werden. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um ein Geschenk handelt oder die Ware für den privaten Gebrauch gekauft wurde. Auch bei der Einreise von den Kanarischen Inseln sind nur Waren innerhalb der genannten Mengen- und Wertgrenzen frei von Einfuhrabgaben.
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf lebende Exemplare aus Fauna und Flora zu verzichten. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist untersagt oder streng reglementiert. Verstöße werden verfolgt und zudem müssen Sie neben der Einziehung der Waren mit hohen Bußgeldern oder gar Strafen rechnen.
Welche Tiere und Gegenstände besonders geschützt sind finden Sie unter www.artenschutz-online.de.
Kulturgüter kann ein Urlauber nicht unbedingt auf den ersten Blick erkennen. „Kulturgüter“ sind Gegenstände, die für die Archäologie, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft ein bedeutungsvolles Gut darstellen. Hierzu zählen seltene Mineralien, auch Antiquitäten, bedeutende Bücher, Bilder und Zeichnungen. Diese unterliegen in vielen Ländern sehr strengen Ausfuhrbeschränkungen oder -verboten. Wer aus dem Urlaub ein besonderes Souvenir mitbringen möchte, sollte sich daher stets informieren, was man aus dem jeweiligen Land mitnehmen darf und was nicht bzw. gänzlich auf derartige Souvenirs verzichten.
Bekleidung, Fanartikeln, Kosmetika, Taschen und Uhren und Ähnliches namhafter Markenhersteller werden in den Urlaubsländern häufig zu Spotpreisen angeboten. Aber Vorsicht! Viele solcher vermeintlichen Schnäppchen entpuppen sich häufig als qualitativ minderwertige Fälschungen, die sehr gesundheitsgefährdend sein können. So werden beispielsweise nachgeahmte Textilien nicht selten mit giftigen Farbstoffen hergestellt.
Der Zoll empfiehlt deshalb, im Urlaub auf den Kauf solcher Waren zu verzichten.
Zu beachten ist auch, dass mitgeführte Barmittel ab 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise in die Europäische Union (EU) oder Ausreise aus der EU eigenständig und ohne Aufforderung schriftlich beim Zoll angemeldet werden müssen. Damit soll die Geldwäsche bekämpft und die Finanzierung terroristischer Vereinigungen verhindert werden. Innerhalb der EU müssen beim Grenzübertritt mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr nur nach Aufforderung mündlich angezeigt werden.