17.06.2013, 15:36 Uhr
Das entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof und wies damit die Klage mehrerer Privatpersonen gegen die bayerische Gemeindeordnung und das bayerische Wahlgesetz ab.
Im Grundgesetz gebe es zwar keine Regelung zu kommunalen Abstimmungen. Aber nach den Vorgaben des Europarechts und des Grundgesetzes dürften ausländische Unionsbürger den Gemeinderat und den Kreisrat mitwählen und diesen Gremien auch angehören, erklärten die Münchner Verfassungsrichter in ihrer am Montag veröffentlichten Entscheidung. Als Gemeinde- und Kreisräte hätten sie auch über die
Zulässigkeit von Bürgerbegehren mitzuentscheiden. Dass es ein Systembruch wäre, denselben Bürgern die Mitwirkung an einer Sachfrage durch Bürgerentscheid zu verwehren würde, liege auf der Hand.
Auch der Landtag und die Staatsregierung hielten die Klage für unbegründet. Die Kläger, deren Namen nicht veröffentlich wurden, hatten argumentiert, das Recht zur Ausübung der Staatsgewalt durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheide müsse Staatsbürgern vorbehalten bleiben. Deshalb seien die Landesregelungen verfassungswidrig. Ihr Anwalt Uwe Lipinski schloss einen Gang vor das Bundesverfassungsgericht nicht aus.
dpa-infocom / kg