Die Sonne ist im Anmarsch und manche scharren schon mit den Hufen: Sie brennen auf eine Grillparty!
Grillen – was ist wann und wie erlaubt?
Muss ich meinen Vermieter um Erlaubnis fragen? Wie oft darf ich grillen? Jedes Wochenende? Muss ich meinen Nachbarn Bescheid sagen? Wie lange dürfen wir draußen sitzen? Muss ich im Mehrfamilienhaus einen Elektrogrill wegen des Gestanks benutzen?
Um Streitigkeiten mit den Nachbarn und dem Vermieter vorzubeugen, sollte man sich an einige einfache Regeln halten. Der Mieterverein München e.V. hat einige Tipps zum Grillen zusammengestellt:
- Grillen ist grundsätzlich erlaubt
Grundsätzlich ist Grillen auf dem Balkon, im Hof und im Garten erlaubt. „Es gibt keine gesetzliche Regelung, die besagt, wann und wie oft das Grillen erlaubt ist. Es gibt lediglich Urteile, das sind aber immer Einzelfallentscheidungen“, erklärt Anja Franz, Sprecherin des Mietervereins München e.V.
- Die Rechte der Nachbarn
Allgemein gilt, dass die Grenze natürlich bei den berechtigten Belangen der Nachbarn zu ziehen ist. „Es gibt Mietverträge, in denen z.B. geregelt ist, wie oft und wann gegrillt werden darf. Auch Hausordnungen beinhalten oft solche Klauseln. Wenn es derartige Vorschriften gibt, muss sich der Mieter auch daran halten. Tut er es nicht, kann ihn der Vermieter abmahnen und bei einer weiteren Missachtung sogar kündigen.“, so Anja Franz weiter.
- Lärmschutz
Wenn das Grillen mit Freunden zu einer richtigen Grillparty ausufert, müssen sich die Mieter an die örtlichen Lärmschutzverordnungen halten. Demnach dürfen sie zwar tagsüber auf dem Balkon essen und trinken und sich in normaler Lautstärke unterhalten, die Nachbarn dürfen aber nicht unzumutbar gestört werden. Ab 22 Uhr muss dann auf die Nachtruhe geachtet und die Party nach drinnen verlegt werden.
- Emmissionsschutz
„Wichtig ist es auch darauf zu achten, dass keine unangenehmen Gerüche und Rauch in die Wohnungen der Nachbarn dringen. Dies kann ein Verstoß gegen das örtliche Landesemmissionsschutzgesetz und somit eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld darstellen. Um dieser Problematik aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, einen Elektrogrill zu benutzen.“, sagt Anja Franz.
- Gerichtsurteile
- Das Landgericht München hat im Jahre 2003 entschieden, dass das Grillen in den Sommermonaten auf dem Balkon üblich sei und von den Nachbarn geduldet werden müsse. Der Vermieter könne es aber verbieten, wenn es dabei zu wesentlichen Störungen wie Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß und Wärme bei den Nachbarn kommt.
- Das Landgericht Stuttgart fand insgesamt 6 Stunden/Jahr geringfügig und deshalb für die Nachbarn zumutbar.
- Das Amtsgericht Bonn hält das Grillen einmal im Monat für zulässig, wenn die übrigen Hausbewohner 2 Tage vorher informiert werden.
„Grundsätzlich gilt also, nach vorheriger Ankündigung bei den Nachbarn kann gegen einen Grillabend bis 22 Uhr niemand etwas haben. Im besten Fall lädt man die Nachbarn einfach mit ein“, so Anja Franz.
Grillen an öffentlichen Plätzen
Erlaubt ist das Grillen in den ausgeschilderten Bereichen, zum Beispiel an der Isar und in mehreren Parks.
Die einzelnen Grillzonen im Detail
Alle Karten können Sie sich bei Google Maps ansehen, ausdrucken oder als KML-File downloaden.
Weitere Informationen
Mieterverein München e.V., muenchen.de