Falsches Preisschild
Fall: Die Skijacke hängt an einem Ständer mit der Aufschrift „Nur 49 Euro“ – an der Kasse stellt sich jedoch heraus, dass sie 99 Euro kostet. Schnäppchen gemacht oder nicht?
Fazit: Da müssen Sie leider die 99 Euro berappen, denn eine falsche Auszeichnung, aus welchen Gründen auch immer, ist nicht verbindlich! Der juristische Hintergrund: Mit dem Ausstellen der Ware wird nur ein Kaufangebot gemacht, der eigentliche Kaufvertrag wird an der Kasse geschlossen und der dort angezeigte Preis ist gültig.
Umtausch ist grundsätzlich möglich
Fall: Oma hat eine DVD geschenkt, die so gar nicht nach Ihrem Geschmack ist, da wollen Sie lieber eine andere. Kein Problem – oder?
Fazit: Grundsätzlich ist ein Umtausch wegen Nichtgefallen IMMER eine Kulanz des Händlers, Sie haben keinen Rechtsanspruch, die Ware umzutauschen. Anders sieht es aus, wenn die Ware mit einem Mangel behaftet ist, dann haben Sie das Recht auf Gewährleistung, vereinfacht gesagt: Der Händler kann die Ware reparieren, ersetzen oder den Kaufpreis erstatten. Mit einem Gutschein müssen Sie sich in diesem Falle übrigens nicht zufrieden geben!
Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen
Fall: Die Verkäuferin weist Sie darauf hin, dass die SuperSchnäppchenSchuhe vom Umtausch ausgeschlossen sind – dummerweise entdecken Sie gleich am nächsten Tag, dass sich bereits die Nähte lösen. Pech gehabt?
Fazit: Nein, da dürfen Sie ruhig reklamieren, und wenn die Schuhe noch so günstig waren! Denn auch hier wird wieder zwischen Umtausch und Reklamation unterschieden – besteht ein Mangel, können Sie trotz des reduzierten Preises auf Gewährleistung bestehen.
Umtausch nur im Originalkarton
Fall: Der Drucker zeigt beim ersten Gebrauch, zwei Wochen nach dem Kauf, permanent eine Fehlermeldung, die nicht behoben werden kann. Dummerweise haben Sie aber den Karton schon entsorgt. Muss der Händler das Gerät auch ohne Verpackung zurücknehmen?
Fazit: Ja, das muss er, es ist niemandem zuzumuten, Verpackungen aufzuheben.
Das Aufreissen der Verpackung verpflichtet zum Kauf
Fall: Neugierig sind wir alle und wollen wissen, ob die schöne Verpackung auch birgt, was sie verspricht – und der Händler will dann, dass wir auch kaufen was wir so schnöde aufgerissen haben. Hat er Recht?
Fazit: Rein juristisch – Nein. ALLERDINGS könnte der Händler Schadensersatz für die Verpackung verlangen…. bevor es da zu unschönen Streitereien über Kleinkram kommt: Fragen Sie nach im Geschäft, ob der Verkäufer Ihnen eine Packung öffnen kann oder vielleicht ein Ansichtsexemplar hat. Freundlichkeit siegt und so sind Sie auf der sicheren Seite.
Ihre Rechte als Käufer im Laden können Sie im allgemeinen eins zu eins auf den Online-Einkauf anwenden.