Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs will Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) München einlegen, wie Sprecher Andreas Ottofülling am Montag der Deutschen Presse-Agentur sagte.
Das Gericht hatte Mitte Februar entschieden, dass eine Bäckerei den ganzen Sonntag unbelegte Semmeln verkaufen darf, wenn sie auch ein Café betreibt. Das OLG betrachtete Semmeln demnach auch ohne Wurst oder Käse darauf als «zubereitete Speisen» – und die dürfen laut Gaststättengesetz auch an Sonn- und Feiertagen zum «alsbaldigen Verzehr» verkauft werden.
Hier will die Wettbewerbszentrale ansetzen – am «Tatbestandsmerkmal «zum alsbaldigen Verzehr»», wie Ottofüllig sagte. Im vorliegenden Fall hätten Testkäufer nämlich acht Semmeln, eine Breze und einen kleinen Laib Brot erstanden – «für den Nachhauseweg schon ein bisschen viel».
Nach Angaben der Wettbewerbszentrale gibt es in ähnlichen Fällen anders lautende Urteile – zwei von Landgerichten, eins von einem Verwaltungsgericht. «Uns geht es um endgültige Klärung dieser Rechtsfragen», sagte Ottofülling. «Das sind Themen, bei denen der BGH Licht ins Dunkel bringen kann.» Das OLG hatte die Revision in seinem Urteil ausdrücklich zugelassen (Az: 6 U 2188/18).