Der Hintergrund: Sein Begleiter musste – anders als die Begleitpersonen gehbehinderter Menschen – Eintritt für ein Spiel zahlen, obwohl der Mann auf Hilfe angewiesen ist.
Damit sei er als Sehbehinderter diskriminiert worden, argumentiert der Betroffene – und forderte von den Löwen 1860 Euro Schadenersatz für einen „emotionalen Schaden“.
Die Richter des Landgerichts München I stellten in ihrem Urteil am Donnerstag jedoch fest, dass die „Löwen“, keinen Unterschied nach Art der Behinderung machten. Dass die Begleitkarte nicht kostenlos war, habe lediglich daran gelegen, dass der Mann die Karten über ein externes Portal statt direkt bei den Sechzigern bezogen hatte. „Freikarten für Begleiter von Inhabern eines entsprechenden Behindertenausweises gibt der Verein generell nur aus, wenn sie direkt bei der Geschäftsstelle des Vereins online oder analog bestellt werden und ein dort hinterlegtes Maximalkontingent noch nicht erschöpft ist“, teilte das Gericht mit. Diese Regelung gelte unterschiedslos für alle Betroffenen, somit werde auch niemand diskriminiert.
Nachdem der Drittligist die Kosten der Eintrittskarte von 16,50 Euro zwischenzeitlich erstattet hatte, reduzierte er den Betrag auf 1843,50 Euro. Zugleich wollte er per Unterlassungsklage erreichen, dass der Verein künftig alle Schwerbehinderten gleich behandeln müsse. Dies wies das Gericht entsprechend ebenfalls zurück. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.