Bild: Sebastian Kahnert
19.01.2021

Rent a Skilift: Idee eines Liftbetreibers bleibt verboten

Das bayerische Gesundheitsministerium machte ihm einen Strich durch die Rechnung: Der Betrieb von Seilbahnen sei nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung untersagt. Mehrere Medien hatten darüber berichtet.

Laut Liftbetreiber hatte das Landratsamt zuvor den Betrieb der Schlepplifts mit dem Ein-Haushalts-Konzept genehmigt.

„Wir sind enttäuscht und können die Entscheidung nicht so gut nachvollziehen“

hieß es bei der Familie des Liftbetreibers nach dem Aus für den Betrieb durch das Ministerium. „Letztes Jahr war kein einziger Skitag. Jetzt hätten wir Schnee.“

Einheimische nahmen das Angebot an

Der Lift für die 500 Meter lange und 200 Meter breite Piste sei am Wochenende zur stundenweisen Miete gelaufen und habe vor allem bei den Einheimischen guten Zuspruch gefunden.

Beim Ministerium hieß es jedoch, auch bei Nutzung nur durch einen Hausstand erfolge der Liftbetrieb wohl zum Skifahren und Rodeln – und damit zum Zwecke der Freizeitaktivitäten, eventuell auch zu touristischen Zwecken. Freizeitaktivitäten dürften aber derzeit gewerblich auch unter freiem Himmel nicht angeboten werden.

Das Landratamt Weilheim-Schongau teilte dazu mit, zunächst sei unklar gewesen, ob Schlepplifte unter den Begriff der Seilbahnen fallen, ob jeglicher Betrieb – etwa auch zum Lastentransport – untersagt sei und ob auch die Gebrauchsüberlassung eines Liftes ausschließlich zur Nutzung durch einen Hausstand untersagt sei. Die Stellungnahme des Ministeriums sei umgehend an den Betreiber gegeben worden, der den Betrieb sofort stoppte.

dpa-infocom

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