Die Klägerin war auf der nassen Stelle ausgerutscht, fiel hin und brach sich den Arm. In der ersten Instanz wies ein Gericht ihre Klage ab. Die Begründung war der Hinweis auf das „allgemeine Lebensrisiko“: in einem Schwimmbad nehmen Besucher eine gewisse Unfallgefahr in Kauf. Die Frau ging daraufhin in Berufung. Sie glaubt, dass das Schwimmbad seine Pflicht verletzt hat, Gefahrenstellen zu vermeiden oder zu sichern.