Rund 40 Prozent der Geamtmiete macht laut dem Deutschen Mieterbund mittlerweile die Nebenkostenabrechnung aus. Weil sich zum Jahreswechsel bei vielen Anbietern die Stromtarifpreise geändert haben, müssen viele Mieter in diesem Jahr hohe Beträge nachzahlen.
Wenn Sie in der Abrechnung einen Fehler entdecken, haben Sie ein Jahr Zeit, dagegen Einspruch einzulegen. Allerdings ist es ratsam, innerhalb von vier Wochen die Kosten zu beanstanden. Zahlen Sie erst, wenn Sie mit Ihrem Vermieter den Fehler besprochen haben.
Zahlen müssen Sie nur, was auch im Mietvertrag festgelegt ist – die sogenannten Betriebskosten. Wird dort der sogenannte „Katalog der Betriebskostenverordnung“ genannt, darf der Mieter alle 17 Betriebskosten (unter anderem Heizung und Warmwasser, Abwasser, Straßenreinigung, Versicherung oder der Hausmeister) abrechnen.
Alles außerhalb der im Vertrag festgelegten Betriebskosten. Häufig rechnen Vermieter Reparaturkosten im Haus oder versteckte Verwaltungskosten ab – das ist nicht erlaubt.
Wenn die Nebenkostenabrechnung unverständlich ist, dann dürfen Sie von Ihrem Vermieter eine Nachbesserung verlangen. Auch Abkürzungen in der Abrechnung müssen erläutert genau werden.
Viele Mietverträge haben monatliche Vorauszahlungen festgelegt, die der Mieter mit den Nebenkosten verrechnet. Wenn diese zu niedrig angesetzt sind, werden häufig Nachzahlungen fällig. Etwas dagegen tun können Sie kaum – selbst wenn die Nachzahlung noch einmal so teuer wie die Vorauszahlung ist.
Gesunde Kritik ist nie fehl am Platz: Wenn Sie es genau wissen wollen, dürfen Sie beim Vermieter Einsicht in alle Rechnungsbelege verlangen. So lange müssen Sie nicht zahlen.
Wenn Sie bis Ende Dezember keine Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr erhalten haben, dürfen Sie sich freuen! Alle 12 Monate muss der Vermieter abrechnen, also in der Regel bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn der Vermieter nicht selbst schuld an der Verspätung ist.