Gestern hatte Landrat Stefan Frey noch gestern versucht, eine Ausnahmegenehmigung für den Einzelhandel zu erwirken. Das haben die Regierung von Oberbayern und das Gesundheitsministerium abgelehnt.
„Es ist aus meiner Sicht nicht schlüssig zu erklären, warum der Einzelhandel bei uns im Landkreis nicht für den normalen Kundenverkehr öffnen darf. Bei uns gibt es überwiegend kleine und inhabergeführte Läden. Wir haben keine Einkaufszentren in denen sich die Kunden drängen und wir haben keine großen Marktplätze, auf denen viele Kunden auf ihrem Weg zu den Geschäften aufeinandertreffen. In Wahrheit ist im Einzelhandel doch weniger los, als in den Supermärkten. Mit Zugangsbeschränkung und Hygienekonzept ist für mich in unseren Läden keine Infektionsgefahr zu erkennen. Ich hätte den Einzelhandel gerne offen gelassen, um den Händlern eine Perspektive und den Bürgerinnen und Bürgern etwas Normalität zurückzugeben.“
Landrat Stefan Frey
Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der gültigen Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel erlaubt. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Der Betreiber muss die Kontaktdaten der Kunden aufnehmen. Darüber hinaus sind bestimmte Regelungen zu treffen bzw. einzuhalten, wie beispielsweise der Mindestabstands, die Anzahl der Kunden je Verkaufsfläche, eine Maskenpflicht sowie die Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes.
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter bestimmten Voraussetzungen öffnen. Dazu gehören Regelungen wie beispielsweise die zulässige Besucherzahl unter Einhaltung des Mindestabstandes, die Maskenpflicht, ein Schutz- und Hygienekonzept sowie die Erhebung der Kundendaten.
Die derzeit gültigen Kontaktbeschränkungen gelten unverändert weiter. Das bedeutet:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Die für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen geltenden Regelungen werden jeweils am Freitag gesondert mit eigener Bekanntmachung veröffentlicht. Diese Festlegungen erfolgen aufgrund von § 3 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.