Sogenannte „Corona-Spaziergänge“ sind bis Ende des Monats verboten. Eine Corona-Demo gegen die aktuellen Maßnahmen darf mit 5.000 Teilnehmern stattfinden, allerdings auf der Theresienwiese. Die Polizei hat angekündigt, mit bis zu 1.000 Einsatzkräften in der Innenstadt und auf der Theresienwiese im Einsatz zu sein.
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen untersagt die Landeshauptstadt München Mittwoch (zunächst bis 30. Dezember) im gesamten Stadtgebiet alle stationären oder sich fortbewegenden Demos im Zusammenhang mit sogenannten „Corona-Spaziergängen“. Dies tritt in Kraft, wenn die Anzeige- und Mitteilungspflicht gemäß Bayerischem Versammlungsgesetz nicht eingehalten ist. Mit diesem Beschluss soll die Gefahr einer Verbreitung bzw. Ansteckung mit Corona minimiert werden.
Zudem soll durch diese Allgemeinverfügung gewalttätigen Demos entgegengewirkt werden. In den vergangenen Wochen war es bei Corona-Demos immer wieder zu Gewaltübergriffen gekommen. Zudem haben sich die Teilnehmenden nicht an die Mindestabstände sowie die Mund-Nase-Bedeckung gehalten.
Die Teilnahme an nicht im Vorfeld angemeldeten und auflagenkonformen Demos gegen die Pandemiebekämpfung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird polizeilich verfolgt. Gegen jeden einzelnen Teilnehmer kann ein Bußgeld bis 3.000 Euro verhängt werden.
Wie ich bereits angekündigt habe, werden wir als Stadt unsere Möglichkeiten ausschöpfen, um gewalttätige und aggressive Ausschreitungen unter Missbrauch der Meinungs- oder Versammlungsfreiheit und unter Missachtung von Abstandsregeln und Maskenpflicht in Zukunft zu verhindern. Damit hat die Polizei die Möglichkeit, Verstöße gegen die Allgemeinverfügung zu verfolgen und Zuwiderhandlungen umgehend zu ahnden.
Demonstrationen, die sich gegen die Pandemiebekämpfung richten, können weiterhin nach vorheriger fristgerechter Anmeldung beim Kreisverwaltungsreferat und gemäß der dort erlassenen Auflagen durchgeführt werden, soweit keine unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen. Gesetzlich ist grundsätzlich eine Anmeldefrist von 48 Stunden vor beabsichtigtem Beginn einzuhalten, wobei Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einzuberechnen sind. Den behördlichen Auflagen ist strikt Folge zu leisten.