31.08.2012, 11:25 Uhr
Wie viele Maschinen am Boden bleiben, stelle sich erst am Vormittag heraus, sagte ein Mitarbeiter der Verkehrsleitung am Münchner Flughafen am Freitagmorgen. Erwartet werde ein Ausfall von 10 bis 15 Flügen.
Am Donnerstag war über einen Streik auch in München spekuliert worden. Der Ausstand der Kabinengewerkschaft Ufo konzentrierte sich am Freitag aber auf den Flughafen Frankfurt. Die Stewardessen und Stewards kämpfen unter anderem für höhere Löhne. Sie wollten ihre Arbeit bis 13.00 Uhr niederlegen. Lufthansa-Sprecher Jan Bärwalde sagte, die Airline müsse rund ein Viertel der Flüge in diesem Zeitraum absagen.
Grundsätzlich sei Deutschlands zweitgrößter Airport für Flugausfälle
gewappnet, sagte ein Flughafensprecher. Gerade bei schlechtem Wetter komme das immer wieder vor. «Das gehört zum Alltag auf einem Flughafen.»
Im Internet weist der Flughafen Passagiere auf mögliche Streikfolgen hin.
Was kommt auf die Passagiere zu, wenn 19.000 Flugbegleiter streiken – welche Ansprüche haben sie? Die wichtigsten Fragen und Anworten:
Nach der Streikankündigung der Flugbegleiter-Gewerkschaft UFO müssen sich viele Reisende zum Ende der Ferienzeit auf Flugausfälle einstellen. Mögliche Auswirkungen eines Streiks und was Verbraucher beachten sollten, beantwortet der Reiserechtsexperte Kay Rodegra.
Was droht dem Fluggast bei einem Streik der Flugbegleiter?
Dem Verbraucher könnte vor allem eine Verspätungswelle drohen. Nicht nur der Lufthansa-Passagier könnte stundenlang am Flughafen festsitzen. Auch Fluggäste anderer Gesellschaften könnten betroffen sein, sollte der Streik länger andauern. Flieger könnten später abfliegen oder landen, Anschlussflüge könnten verpasst werden, und Zubringerflüge könnten verspätet ankommen. Dann sind Fluggäste aller Airlines betroffen.
Welche Rechte haben die Fluggäste?
Wer am Flughafen festsitzt – egal ob in Frankfurt oder in der übrigen EU -, hat Ansprüche, die in der Fluggastrechte-Verordnung geregelt sind. Wer mehrere Stunden auf seinen Flieger warten muss, hat Anrecht auf Betreuung – einschließlich Verpflegung – durch die Airline.
Dieser Betreuungsanspruch tritt ab zwei Stunden Verspätung bei Kurzstreckenflügen in Kraft, ab drei Stunden Verspätung auf einem Flug der Mittelstrecke und ab vier Stunden Verspätung auf Langstreckenflügen. Sollte die Flugverspätung bis in die Nacht reichen, muss die Fluggesellschaft ein Hotelzimmer zur Verfügung stellen und auch den Transfer dorthin bezahlen. In Absprache mit der Gesellschaft können Passagiere möglicherweise auch auf den Zug umsteigen.
Müssen Fluggäste für die Betreuungskosten zuerst selbst aufkommen?
Die Verordnung sieht vor, dass die Betreuung kostenlos bereitgestellt wird. Das klappt aber oft nicht. Sollte die Airline trotz Nachfrage keine Betreuung bereitstellen können, muss sich der Fluggast selbst um Verpflegung und möglicherweise ein Hotelzimmer kümmern, alle Belege aufbewahren und die Kosten anschließend der Fluggesellschaft in Rechnung stellen. Diese Kosten sind verschuldensunabhängig. Die Airline muss dem Fluggast also helfen, egal ob die Verspätung durch eine Aschewolke, einen Sturm oder eben einen Streik der Flugbegleiter entstanden ist.
Können Fluggäste aufgrund einer Verspätung Flüge stornieren?
Wenn der Flieger mehr als fünf Stunden verspätet ist, kann der Passagier den Flug stornieren und sein Geld zurück erhalten – ohne Bearbeitungs- und Stornogebühren. Ein Pauschaltourist muss etwas mehr Geduld aufbringen: Er muss sechs oder sieben Stunden warten, hat zwar Anspruch auf dieselben Betreuungsleistungen wie ein Individualtourist, kann aber nicht kostenfrei von dem Flug zurücktreten. (dapd)
Fluggäste können auf der Internetseite des Flughafens München oder telefonisch unter der Nummer 089-97500 den Status ihres Fluges erfahren. Diesen Service bietet auch die Lufthansa auf ihrer Website www.lufthansa.com an oder unter der kostenpflichtigen Hotline 01805-805805.
dpa-infocom / ak