Magdalena Henkel/dpa
Kabinett billigt Gesetzentwurf 26.11.2024

Ladenschluss-Lockerungen rücken näher - 20 Uhr bleibt

Die angekündigten moderaten Lockerungen der strikten bayerischen Ladenschluss-Regeln rücken langsam näher: Nach dem Eckpunkte-Beschluss aus dem Sommer hat das Kabinett jetzt den zugehörigen Gesetzentwurf vorgelegt und beschlossen. Nun werden die Verbände angehört, dann soll die Reform in den Landtag eingebracht werden. Ziel ist, dass die Reform im Laufe des kommenden Jahres in Kraft treten kann.

Die Reform stehe für Klarheit, für Freiheit, für Entbürokratisierung, aber auch für den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sagte Arbeitsministerin Ulrike Scharf (CSU). Das Gesetz sei ein Arbeitnehmerschutzgesetz, kein Wirtschaftsförderungsgesetz, betonte sie.

Ladenschluss bleibt bei 20.00 Uhr

Der zentrale Eckpunkt der Reform ist schon seit Sommer klar: Bayern hält als einziges Bundesland neben dem Saarland an seinen strikten Ladenöffnungszeiten bis maximal 20.00 Uhr fest. Daran hat die Koalition aus CSU und Freien Wähler am Ende nicht gerüttelt.

Es gibt allerdings einige Lockerungen: Kommunen dürfen künftig acht lange Einkaufsnächte pro Jahr anbieten und brauchen dafür auch keinen besonderen Anlass. Händler dürfen zudem zusätzlich individuell an vier Werktagen pro Jahr länger als 20.00 Uhr aufsperren. Und: Sogenannte digitale Kleinstsupermärkte ohne Personal und mit maximal 150 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen künftig durchgängig öffnen, auch sonntags. Die genauen Zeiten dürfen die Kommunen aber jeweils eigenständig festlegen. Zudem gibt es neue Freiräume beim erlaubten Sonntags-Warensortiment für Läden in Tourismusorten.

Lockerungen für digitale Kleinstsupermärkte

Die katholische Kirche hatte die Rund-um-die-Uhr-Öffnungsmöglichkeit für digitale Kleinstsupermärkte auch an Sonntagen kritisiert. In derartigen Mini-Märkten ohne Personal müssen sich Kunden ihre Waren selbst entnehmen und zum Beispiel an Selbst-Scanner-Kassen bezahlen. Hier ist die Regierungskoalition aber bei ihren Plänen geblieben. Zwar können die Gemeinden jeweils durch Rechtsverordnung für Sonn- und Feiertage die Öffnungszeiten beschränken - es müssen aber mindestens acht Stunden am Stück bleiben.

Quelle: dpa

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