Die gesamte Sendung war aufgrund des Verwesungszustandes – insbesondere der der Insekten und der Reptilien – einerseits aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht einfuhrfähig, andererseits lag zudem ein artenschutzrechtlicher Verstoß bei den Reptilienköpfen vor.
Bei genauerer Betrachtung stellten die Zöllner fest, dass es sich bei den Reptilienköpfen um Riesenschlangen (Boidae spp.) handelte, die unter anderem nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützt sind. Da keine artenschutzrechtlichen Dokumente vorgelegt werden konnten, wurde die Sendung beschlagnahmt.
Bei den Insektenlarven handelte es sich um sog. Mopanewürmer, die im südlichen Afrika als Snack verzehrt werden.
„Den tierseuchenrechtlichen Regelungen unterliegen neben lebenden Tieren, wie z.B. Nutzvieh und Haustiere, auch Erzeugnisse, die von Tieren gewonnen werden. Zu diesen Erzeugnissen zählen z.B. Rohstoffe und Abfälle von Tieren, Fleisch, aber auch Milch und Milchprodukte“, erklärt Marie Müller, Sprecherin des Hauptzollamts München.
Die gesamte Sendung wurde auf Grund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vernichtet.