24.05.2012, 13:00 Uhr
Die rechtlich festgeschriebene Bevorzugung des Bayerischen Roten Kreuzes und ähnlicher Hilfsorganisationen verletze das Grundrecht auf Berufsfreiheit, entschieden die Richter in München. Der Gründer des privaten Münchner Rettungsdienstunternehmens MKT, Werner Obermeier, hatte gegen die entsprechende Regelung im Bayerischen Rettungsdienstgesetz geklagt und erreichte nun, dass private Unternehmen bei Ausschreibungen im Rettungswesen gleich behandelt werden müssen wie BRK, Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser-Hilfsdienst oder Johanniter-Unfall-Hilfe. Bislang konnten private Dienste in Bayern nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden, wenn keine Hilfsorganisation verfügbar war. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) kritisierte das Urteil. «Bei einer kommerziellen Ausrichtung des Rettungsdienstes könnte der ehrenamtlich geprägte Katastrophenschutz in Deutschland zusammenbrechen», hieß es in einer DRK-Stellungnahme.
dpa-infocom / kg, dpa