Das Jahr neigt sich dem Ende zu und viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie ihre noch offenen Urlaubstage ins neue Jahr übertragen können. Wer noch Resturlaub hat, sollte wissen, wie er damit umgehen muss, um sicherzustellen, dass der Urlaub nicht verfällt. In diesem Artikel erklären wir, was ihr zu den Regelungen wissen müsst und in welchen Fällen ihr euren Resturlaub noch retten könnt.
Laut dem Bundesurlaubsgesetz müssen Urlaubstage grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Wenn also noch Urlaubstage übrig sind und nicht rechtzeitig genutzt werden, verfällt der Anspruch zum 31. Dezember. Diese Regelung sorgt jedes Jahr für Fragen, besonders wenn die Tage am Jahresende noch nicht verplant sind.
Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt dazu: "Wer noch offene Urlaubstage hat, muss sich sputen, da der Anspruch sonst verfällt." Doch es gibt Ausnahmen, die es Arbeitnehmern ermöglichen, ihren Resturlaub ins neue Jahr zu übertragen.
In bestimmten Fällen könnt ihr euren Resturlaub ins neue Jahr übertragen – und zwar unter folgenden Bedingungen:
Wenn ihr aus persönlichen Gründen wie Krankheit oder der Pflege eines erkrankten Angehörigen euren Urlaub nicht antreten konnten, kann sich der Zeitraum, in dem ihr euren Resturlaub nehmen müsst, verlängern. In solchen Fällen dürft ihr die Urlaubstage bis spätestens zum 31. März des folgenden Jahres nehmen. Auch betriebliche Gründe, wie etwa ein unerwartet hoher Arbeitsaufwand, können eine Fristverlängerung rechtfertigen.
Euer Arbeitgeber muss euch schriftlich darauf hinweisen, dass euer Resturlaub verfallen könnte. Sollte er dies versäumen, bleibt der Anspruch auf den nicht genommenen Urlaub bestehen. Verpasst der Arbeitgeber jedoch den Hinweis und reagiert nicht auf die Information, kann der Urlaub am Jahresende dennoch verfallen.
In bestimmten Sonderfällen verfällt Resturlaub nicht automatisch. Dazu zählen insbesondere:
Krankheit: Wenn ihr aufgrund einer langen Krankheit den Urlaub nicht nehmen konnten, bleibt der Urlaubsanspruch erhalten. Allerdings verfällt der Resturlaub spätestens nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahrs, wenn die Krankheit über einen längeren Zeitraum andauert.
Mutterschutz und Elternzeit: Wer im Mutterschutz oder in Elternzeit ist, behält ebenfalls den Anspruch auf seinen Urlaub. Dieser kann nach der Rückkehr aus der Elternzeit oder dem Mutterschutz nachgeholt werden.
Es lohnt sich, auch Tarifverträge zu prüfen, da diese oft spezifische Regelungen zur Übertragung oder zum Verfall von Resturlaub enthalten. In manchen Fällen können hier abweichende Bestimmungen gelten, die für euch günstiger sind.