Die Richter des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg entscheiden in einem jahrelangen Rechtsstreit (9.30 Uhr), ob «Fack ju Göhte» in der EU als Markenzeichen eingetragen werden darf (Rechtssache C-240/18P).
Die Trilogie um eine Chaotenklasse und ihren Aushilfslehrer Zeki Müller war an den Kinokassen ein riesiger Erfolg. Die Filme lockten deutlich mehr als 20 Millionen Zuschauer an. Der dritte Teil der Reihe war 2017 der mit Abstand erfolgreichste Kinofilm in Deutschland.
Kein Wunder, dass die Constantin Film GmbH den Titel schon 2015 als Marke schützen lassen wollte – etwa für Spiele und Schmuck. Das EU-Markenamt EUIPO lehnte dies jedoch ab. Es argumentierte, der englische Ausdruck «fuck you» («fick dich») und somit das gesamte angemeldete Zeichen sei vulgär und Verbraucher könnten daran Anstoß nehmen. Auch die Verballhornung «Göhte», mit der ein hoch angesehener Schriftsteller wie Johann Wolfgang von Goethe verunglimpft werde, lenke nicht vom verletzenden Charakter der Beschimpfung «Fack ju/fuck you» ab.
Das dem EuGH unterstellte EU-Gericht gab dem EUIPO Recht. Es beschied, das Markenamt habe zu Recht entschieden, dass «Fack ju Göhte» gegen die guten Sitten verstoße – und deshalb nicht als Marke eingetragen werden könne. Die Tatsache, dass «Fack ju Göhte» seit dem Kinostart von Millionen Menschen gesehen worden sei, bedeute nicht, dass Verbraucher nicht an dem angemeldeten Titel Anstoß nähmen.
Würden Produkte des alltäglichen Gebrauchs mit dem Titel versehen, wären Verbraucher etwa beim normalen Einkauf mit ihm konfrontiert. Es sei nicht erwiesen, dass sie dann in der Marke den Titel eines erfolgreichen Films erkennen und das Ganze als Scherz auffassen würden. Dieses Argument hatte Constantin Film ursprünglich vorgebracht. Das Unternehmen legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung beim EuGH ein.
Dieser verkündet sein Urteil am Donnerstag. Und die Chancen für Constantin Film stehen zumindest nicht schlecht. Ein wichtiger EuGH-Gutachter hatte im Juli 2019 empfohlen, den Titel «Fack ju Göhte» als Marke zuzulassen. Diese Empfehlung des Generalanwalts ist für die Richter nicht bindend – häufig folgen sie ihr aber.