Jetzt im Frühling werden wieder eifrig die Balkone und Gärten verschönert. Doch nicht alles, was den Mietern gefällt, erlaubt der Vermieter. Die Experten vom Mieterverein München e.V. beantworten die wichtigsten Fragen:
Darf man an das Balkongitter einen Sichtschutz anbringen?
Grundsätzlich darf der Mieter seinen Balkon gestalten wie er will. Das gilt jedoch nur, solange der Gesamteindruck des Hauses nicht gestört wird. So ist es auch beim Sichtschutz. Bis zur Höhe der Balkonbrüstung ist er zulässig, wenn er mit der Gestaltung der Außenfassade vereinbar ist. Bei sehr ausgefallenen Farben oder Mustern sollte man den Vermieter vorher fragen.
Darf der Mieter eine Markise anbringen?
Bei der Installation einer Markise vorher den Vermieter fragen! Denn die Befestigung an der Hauswand ist ein Eingriff in die Bausubstanz. Am einfachsten und auf jeden Fall genehmigungsfrei ist ein Sonnenschirm.
Worauf muss der Mieter bei Blumenkästen am Balkon achten?
Auch bei der Bepflanzung des Balkons gilt grundsätzlich auch: Erlaubt ist, was gefällt. Der Mieter darf Blumenkästen anbringen, auch außen. Sie müssen gut befestigt sein, so dass keine Gefahr von ihnen ausgeht. Unzulässig ist es allerdings, wenn durch das Gießen ständig Wasser an der Fassade herunter läuft oder die Nachbarn unten belästigt werden. Hier gilt das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot. Herabfallende Blüten und Blätter muss der Mieter selbst entsorgen. Die Nachbarn müssen es aber dulden, wenn ab und zu ein Blatt herunter fällt.
Sind Kletterpflanzen an der Mauer erlaubt?
Ranken, die das Mauerwerk und somit das Eigentum des Vermieters beschädigen können, sind nicht erlaubt.
Wer muss den Garten pflegen, also Rasen mähen und Hecke schneiden?
Wer für die Pflege des Rasens und er Hecke verantwortlich ist, muss im Mietvertrag geregelt werden. Ist dies nicht der Fall, muss der Vermieter für die für die Erledigung dieser Arbeiten sorgen.
Wenn Sie diese Regeln beachten, steht einem entspannten Frühling im Garten und auf dem Balkon nichts mehr im Wege!