20.12.2012, 10:00 Uhr
«Dass Händler auch einwandfreie Ware binnen zwei Wochen zurücknehmen müssen, ist ein weit verbreiteter Irrtum», erklärte Merk.
Was aber können Sie dann mit Geschenken machen, die nicht passen oder nicht gefallen?
Ein gesetzlich geregeltes Umtauschrecht bei fehlerfreier Ware gibt es eben nicht. Viele Händler tauschen Waren jedoch aus Kulanz um. Haben Sie Pech und der Händler ist nicht kulant und verweigert die Rücknahme der Ware, wird es kompliziert:
- Bei defekter Ware ist der Verkäufer im Garantiezeitraum (meist 1 Jahr) verpflichtet, die Ware zu ersetzen – allerdings kann er vor Ersatz darauf bestehen, die Ware nachzubessern, also zu reparieren. Für einen Gewährleitungsfall muss man nachweisen, dass der Mangel tatsächlich seit dem Kauf besteht.
- Beim Kauf per Internet oder per Telefon gilt das Widerrufsrecht – also für die immer beliebteren Online-Käufe. Innerhalb von 14 Tagen lässt sich der erworbene Artikel ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Davon ausgeschlossen sind aber CDs, DVDs oder Software, wenn sie nach Lieferung geöffnet worden sind, also die verschweißte Hülle entfernt wurde oder ein Klebesiegel gebrochen wurde.
- Hilft Ihnen das nicht weiter, so versuchen Sie, den Händler umzustimmen. Beispielsweise könnte er einen Gutschein in Höhe des Kaufpreises ausstellen.
- Apropos Gutschein … wer zu Weihnachten einen Gutschein untern dem Tannenbaum vorgefunden hat, sollte die Einlösefrist beachten. Es gibt zwar auch nach dem in der Frist genannten Termin noch Möglichkeiten, den Gutschein einzulösen. Geht der Händler jedoch in Insolvenz oder verlieren Sie den Gutschein, haben Sie keine Chance mehr, an Ihr Weihnachtsgeschenk zu kommen.
Wenn Sie den Gutschein im Geschäft einlösen wollen und nichts Passendes für sich finden, haben Sie ebenfalls schlechte Karten: Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Gutschein gegen Bargeld einzulösen.
Wer sich also unsicher ist, ob das Geschenk gefällt bzw. die zu verschenkenden Kleidungsstücke passen, sollte sich vor dem Kauf nach einer freiwilligen Umtauschmöglichkeit erkundigen und sich das ggf. auf dem Kassenbon bestätigen lassen. Zurückgebrachte Artikel müssen selbstverständlich unversehrt sein. Der Verkäufer kann außerdem auf Rückgabe der Verpackung bestehen. Ganz auf der sicheren Seite ist derjenige, der mit dem Händler schriftlich ein regelrechtes Rücktrittsrecht vereinbart – dann gibt es den Kaufpreis in bar zurück.
uk/dpa-infocom /wikipedia