19.12.2012

Ihre Rechte beim Weihnachtseinkauf

20.12.2012, 10:00 Uhr

«Dass Händler auch einwandfreie Ware binnen zwei Wochen zurücknehmen müssen, ist ein weit verbreiteter Irrtum», erklärte Merk.

Was aber können Sie dann mit Geschenken machen, die nicht passen oder nicht gefallen?

Ein gesetzlich geregeltes Umtauschrecht bei fehlerfreier Ware gibt es eben nicht. Viele Händler tauschen Waren jedoch aus Kulanz um. Haben Sie Pech und der Händler ist nicht kulant und verweigert die Rücknahme der Ware, wird es kompliziert:

Wer sich also unsicher ist, ob das Geschenk gefällt bzw. die zu verschenkenden Kleidungsstücke passen, sollte sich vor dem Kauf nach einer freiwilligen Umtauschmöglichkeit erkundigen und sich das ggf. auf dem Kassenbon bestätigen lassen. Zurückgebrachte Artikel müssen selbstverständlich unversehrt sein. Der Verkäufer kann außerdem auf Rückgabe der Verpackung bestehen. Ganz auf der sicheren Seite ist derjenige, der mit dem Händler schriftlich ein regelrechtes Rücktrittsrecht vereinbart – dann gibt es den Kaufpreis in bar zurück.

uk/dpa-infocom /wikipedia

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