Leaves, Fall in Tuscany, Italy
09.10.2016

Herbstlaub: Ein Fall für die Gerichte

Die wissenswertesten Gerichtsurteile zum Thema Laub fasst Johannes Schaack, Redakteur der juristischen Redaktion von anwalt.de, einem der führenden Legal-Tech-Unternehmen in Deutschland, zusammen. 

Laub aus Nachbars Garten: Kann man dagegen etwas tun? 

Fällt Laub von Nachbars Bäumen in den eigenen Garten, muss das generell hingenommen werden. Am 28. Mai 1980 entschied das Landgericht Stuttgart, dass pflanzliche Einwirkungen, die auf Naturkräfte zurückzuführen sind, nicht verboten werden können und somit auch zu keinem monetären Ausgleich berechtigen. Bei Laub im Garten liege, so die Meinung des LG, eine nach § 909 Bürgerliches Gesetzbuch “unwesentliche Beeinträchtigung” vor. Das heißt, dass die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Mögliche Einflüsse, die zu Entschädigungen führen könnten, sind nach § 906 Bürgerliches Gesetzbuch hingegen Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche und Erschütterungen. Auch ein Anspruch des geschädigten Nachbarn auf eine sogenannte “Laubrente” als Ausgleich für eine permanente Säuberung des Gartens und der durch Laub verstopften Regenrinne ist nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 26. März 2013 grundsätzlich nicht gegeben. Die Argumentation des Amtsgerichts war, dass die angrenzenden Grundstücke über eine ähnliche Bepflanzung verfügten. Die Beeinträchtigung durch Laub sei ortsüblich und demnach hinzunehmen. Auf die Zahlung einer „Laubrente“ könne nur ein Anspruch bestehen, wenn die notwendigen Räumungsarbeiten über das zumutbare Maß hinausgingen, und dies sah das Amtsgericht München hier nicht.

Laub von Bäumen der Gemeinde: Müssen Hausbesitzer auch dieses Laub räumen? 

Die Pflicht der Hausbesitzer, den Gehweg vor ihrem Haus von herabfallenden Blättern zu befreien, besteht auch, wenn das Laub von Bäumen stammt, die eigentlich der Gemeinde gehören. Dies entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 14. Februar 2008. Demnach sei es für den Hausbesitzer zumutbar, mit einfachen Hilfsmitteln das Laub regelmäßig zu beseitigen. Die Straßenreinigungspflicht könne also von der Gemeinde auf den Hausbesitzer übertragen werden. Hausbesitzer sollten sich die vorliegende Straßenreinigungsverordnung genau durchlesen, um über ihre Rechte und Pflichten diesbezüglich informiert zu sein.

Rutschiger Bürgersteig: Muss der Gehweg vor dem eigenen Grundstück ständig geräumt werden? 

Fußgänger sollten zur „Laubsaison“ doppelt vorsichtig sein – so geht es aus den beiden Urteilen des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2005 sowie des Landgerichts Coburg vom 22. August 2008 hervor. Anwohner müssen grundsätzlich ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen, indem sie regelmäßig den Bürgersteig vor ihrem Haus vom Laub befreien. Jedoch sind sie nicht dazu verpflichtet, dies permanent zu tun. Fußgänger müssen demnach jahreszeitbedingt damit rechnen, dass Blätter auf dem Gehweg eine Rutschgefahr darstellen und sich entsprechend vorsichtig verhalten. Rutscht ein Spaziergänger, trotz Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht des Anwohners, aus und verletzt sich, so hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Eine Reinigungspflicht des Bürgersteigs durch den Grundstücksbesitzer besteht nur im Rahmen des Zumutbaren. 

Weitere Informationen auf anwalt.de unter den folgendem Link: Fünf Urteile zum Streitpunkt Herbstlaub 

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