Bayern hat seine Beschränkungen in vielen Bereichen etwas gelockert – so sind mittlerweile auf Beerdigungen bis zu 50 Trauergäste wieder erlaubt, zuvor durften es nur maximal 15 Gäste sein. Auch zwischen den Trauergästen gilt es dann, den Mindestabstand einzuhalten. Wie sieht es dann aber mit anderen, privaten Zusammenkünften – zum Beispiel einer kleinen Hochzeitsfeier – aus?
Für größere Feste und Feiern gilt deutschlandweit: Bis mindestens zum 31. August sind Großveranstaltungen verboten. Welche Veranstaltungen genau aber von diesem Verbot betroffen sind, entscheiden die Bundesländer selbst. In Hessen beispielsweise sind bereits seit dem 9. Mai wieder Zusammenkünfte von bis zu 100 Personen unter Auflagen möglich.
Auch hier gibt es unterschiedliche Regelungen seitens der Standesämter – teilweise erlauben die Ämter eine Personenanzahl von bis zu 10 Personen im Trausaal, inklusive Hochzeitsfotograf und Co. Auch hier ist dann Mundschutz und Abstand halten angesagt – außer natürlich beim Hochzeitskuss.
Im offiziellen Stadtportal der Stadt München schreibt das Standesamt, dass geplante Trauungen zwar stattfinden, allerdings unter folgenden Auflagen: Teilnehmen dürfen nur die Eheleute, zwei TrauzeugInnen, gemeinsame minderjährige Kinder, die im selben Haushalt wohnen und bei Bedarf eine/n DolmetscherIn.
Für die private Feier danach sind Zusammenkünfte mit engeren Familienmitgliedern erlaubt. Heißt: Zum Beispiel mit den Eltern, Großeltern oder Geschwistern darf gefeiert werden.
Wer sich eine rauschende Feier wünscht, der sollte also noch ein wenig abwarten oder das Fest ins nächste Jahr verlegen.