Eine Frage, die sich regelmäßig nach einem Unwetter stellt, ist, welche Versicherungen die Regulierung der Schäden übernimmt.
Hagelschaden am Auto
Abgedeckte Dächer, umgestürzte Schornsteine, Schäden am Haus durch umgeknickte Bäume, Nebengebäude (Gartenhaus, Garage) auf dem selben Grundstück müssen aber in der Police vermerkt sein.
Schäden der Inneneinrichtung, Blitzeinschlag: elektrische Geräte sind defekt
Nicht versichert sind: Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. (z.B. Ein Kinderwagen, der vor dem Haus steht, ist zum Beispiel nicht versichert, wenn eine Sturmböe einen Dachziegel herunterweht und ihn beschädigt. Dasselbe gilt für Gartenmöbel, Blumenkübel oder Skulpturen: Gegenstände, die auf einer offenen Terrasse stehen, sind nicht durch die Hausratsversicherung geschützt. Lediglich Markisen und Antennen, die zur Wohnung des Versicherungsnehmers gehören, sind mit versichert.
Schäden an Fahrzeugen durch herumfliegende Gegenstände (Ziegel, Äste, Bäume):
Aber: Immer zuerst an den Grundstückseigentümer wenden! Wenn diesen eine Schuld trifft, muss er zahlen, da er seine Verkehrssicherheitspflicht verletzt hat z.B. morscher Baum oder maroder Dachstuhl. Stürzt ein Verkehrsschild auf ein Auto, muss die Stadt keinen Schadenersatz leisten wenn das Schild fest verankert war. Schilder müssen nicht für extreme Wetterlagen ausgelegt sein.
Unfall wegen eines Sturms:
Herumfliegende Sachen (Blumentöpfe, Ziegel) einer Mietwohnung
Generell gilt: Schäden sind der Versicherung unverzüglich zu melden! Betroffene sollten bei ihrem Versicherer anrufen oder eine E-Mail schicken. Beim ersten Anruf müssen sie meist noch keine genauen Angaben zu den Schäden machen. Sie sind aber verpflichtet, Schäden so gering wie möglich zu halten. Beispiel: Bei Schäden an Dachfenstern sind Betroffene verpflichtet, sie so schnell wie möglich mit einer provisorischen Plane abzudecken. Wird nicht vorgebeugt dann kann es sein, dass die Versicherung für die dadurch entstehenden Folgeschäden nicht zahlt.
ak / Quelle: www.test.de