Acht Jahre nach seinem Sturz auf einem schneeglatten Gehwegstück vor der Haustür ist der Münchner mit seiner Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gescheitert.
Zwischen der Eingangstür des Mietshauses, das direkt am Gehweg steht, und dem vorschriftsmäßig gestreuten Trottoir-Streifen war ein nicht geräumtes Stück verblieben, auf dem der Mann fiel. Dafür sei die Eigentümerin des Grundstückes jedoch nicht zuständig. Ein oder zwei Schritte über das nicht gestreute Stück hinweg seien dem Mann
zuzumuten gewesen.
Mit dieser Frage beschäftigt sich seit Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Geklagt hatte ein Mann, der vor mehr als acht Jahren mitten in München aus der Wohnung seiner Freundin auf die Straße trat und böse hinfiel. Er verlangt Schadenersatz und Schmerzensgeld (Az.: VIII ZR 255/16).
Das Vertrackte an dem Fall: Die Stadt war laut Satzung dafür zuständig, den öffentlichen Gehsteig zu räumen und hatte dies auch getan; allerdings, wie üblich, nicht auf der kompletten Breite, sondern mittig auf einem etwa 1,20 Meter breiten Passierstreifen. Zwischen der Eingangstür des Mietshauses, das direkt am Gehweg steht, und dem vorschriftsmäßig gestreuten Trottoir-Streifen verblieb also ein nicht geräumtes Stück und brachte den Mann zu Fall.
Nachdem seine Klage gegen die Stadt München scheiterte, zog der Mann gegen die Eigentümerin des Mietshauses zu Felde, scheiterte jedoch in den Vorinstanzen. Der zuständige BGH-Senat machte dem Kläger am Mittwoch ebenfalls wenig Hoffnung. Die Räum- und Streupflicht des Vermieters ende an der Grundstücksgrenze. Das Urteil wird noch am Mittwoch erwartet.