Der Einkauf im Laden
Umtausch ist grundsätzlich möglich
Fall: Oma hat eine DVD geschenkt, die so gar nicht nach Ihrem Geschmack ist, da wollen Sie lieber eine andere. Kein Problem – oder?
Fazit: Grundsätzlich ist ein Umtausch wegen Nichtgefallen IMMER eine Kulanz des Händlers, Sie haben keinen Rechtsanspruch, die Ware umzutauschen. Anders sieht es aus, wenn die Ware mit einem Mangel behaftet ist, dann haben Sie das Recht auf Gewährleistung, vereinfacht gesagt: Der Händler kann die Ware reparieren, ersetzen oder den Kaufpreis erstatten. Mit einem Gutschein müssen Sie sich in diesem Falle übrigens nicht zufrieden geben!
Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen
Fall: Die Verkäuferin hat zwar darauf hingewiesen, dass die SuperSchnäppchenSchuhe vom Umtausch ausgeschlossen sind – dummerweise entdeckt Ihre Tochter aber gleich beim Auspacken, dass sich bereits die Nähte lösen. Pech gehabt?
Fazit: Nein, da dürfen Sie ruhig reklamieren, und wenn die Schuhe noch so günstig waren! Denn auch hier wird wieder zwischen Umtausch und Reklamation unterschieden – besteht ein Mangel, können Sie trotz des reduzierten Preises auf Gewährleistung bestehen.
Umtausch nur im Originalkarton
Fall: Der Drucker zeigt beim ersten Gebrauch, zwei Wochen nach dem Kauf, permanent eine Fehlermeldung, die nicht behoben werden kann. Dummerweise haben Sie aber den Karton schon mit dem Weihnachtsmüll entsorgt. Muss der Händler das Gerät auch ohne Verpackung zurücknehmen?
Fazit: Ja, das muss er, es ist niemandem zuzumuten, Verpackungen aufzuheben.
Der Online-Einkauf
Ihre Rechte als Käufer im Laden können Sie im allgemeinen eins zu eins auf den Online-Einkauf anwenden.
- Einziger Unterschied hier: Beim Online-Kauf hat man grundsätzlich ein 14-tägiges Recht, den Kauf zu widerrufen, dies geschieht meist mit Zurückschicken der Ware. Einen Anspruch auf Austausch der Ware haben Sie hier allerdings nicht, sondern Sie bekommen Ihr Geld zurück erstattet.
- Dies gilt im übrigen auch bei reduzierter Ware.
- Wann die 14-Tage-Frist beginnt, ist von mehreren Faktoren abhängig: Zum einen beginnt sie erst, wenn Sie die Ware tatsächlich erhalten haben. Zum anderen muss der Händler seine umfangreichen Informationspflichten erfüllen, damit die Frist beginnen kann. Das heißt, er muss Sie auf bestimmte Informationen zu Versandkosten, Vertragsschluss, Korrekturmöglichkeiten bei der Bestellung etc. sowie auf Ihr Widerrufs- oder Rückgaberecht hinweisen. Dies alles muss sowohl vor Abgabe der Bestellung im Shop als auch danach in Textform, also z.B. per E-Mail erfolgen.
- Am 13. Juni 2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder über die Shop-Website erfolgen, wenn dort ein entsprechendes Formular bereitgestellt wird. Sie können dann zur Erklärung des Widerrufs auch ein Muster-Formular nutzen, über welches Sie vom Online-Händler informiert werden müssen. Einen Zwang, dieses Formular zu nutzen, gibt es aber nicht.
- Um Ihre Rechte beim Online-Kauf zu wahren, sollten Sie darauf achten, dass es sich bei Ihren Händlern um sogenannte „Trusted Shops“ handelt, suchen Sie nach einem entsprechenden Siegel auf der Homepage des Händlers. Auch bei der Angabe Ihrer persönlichen Daten und Bankverbindungen sollten Sie Vorsicht walten lassen, achten Sie unbedingt auf eine sichere Internetverbindung, diese erkennen Sie am https:// vor der Internetadresse und daran, dass der Händler nicht nur ein Postfach als Kontaktadresse angibt.
Übrigens können Sie mit Geschenken, die Ihnen nicht gefallen, auch Gutes tun: In der Stadtinformation München gibt es eine Aktion mit Unicef – mehr dazu hier!