28.12.2016

Geschenke umtauschen - wann, wo, wie?

Der Einkauf im Laden

Umtausch ist grundsätzlich möglich

Fall: Oma hat eine DVD geschenkt, die so gar nicht nach Ihrem Geschmack ist, da wollen Sie lieber eine andere. Kein Problem – oder?

Fazit: Grundsätzlich ist ein Umtausch wegen Nichtgefallen IMMER eine Kulanz des Händlers, Sie haben keinen Rechtsanspruch, die Ware umzutauschen. Anders sieht es aus, wenn die Ware mit einem Mangel behaftet ist, dann haben Sie das Recht auf Gewährleistung, vereinfacht gesagt: Der Händler kann die Ware reparieren, ersetzen oder den Kaufpreis erstatten. Mit einem Gutschein müssen Sie sich in diesem Falle übrigens nicht zufrieden geben!

Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen

Fall: Die Verkäuferin hat zwar darauf hingewiesen, dass die SuperSchnäppchenSchuhe vom Umtausch ausgeschlossen sind – dummerweise entdeckt Ihre Tochter aber  gleich beim Auspacken, dass sich bereits die Nähte lösen. Pech gehabt?

Fazit: Nein, da dürfen Sie ruhig reklamieren, und wenn die Schuhe noch so günstig waren! Denn auch hier wird wieder zwischen Umtausch und Reklamation unterschieden – besteht ein Mangel, können Sie trotz des reduzierten Preises auf Gewährleistung bestehen.

Umtausch nur im Originalkarton

Fall: Der Drucker zeigt beim ersten Gebrauch, zwei Wochen nach dem Kauf, permanent eine Fehlermeldung, die nicht behoben werden kann. Dummerweise haben Sie aber den Karton schon mit dem Weihnachtsmüll entsorgt. Muss der Händler das Gerät auch ohne Verpackung zurücknehmen?

Fazit: Ja, das muss er, es ist niemandem zuzumuten, Verpackungen aufzuheben.

Der Online-Einkauf

Ihre Rechte als Käufer im Laden können Sie im allgemeinen eins zu eins auf den Online-Einkauf anwenden.

Übrigens können Sie mit Geschenken, die Ihnen nicht gefallen, auch Gutes tun: In der Stadtinformation München gibt es eine Aktion mit Unicef – mehr dazu hier!

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