07.04.2014, 14:31 Uhr
Eine Kündigung ist demnach gerechtfertigt, wenn eine sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen ist. Im konkreten Fall konnte eine Münchnerin nach einem Fahrradunfall nicht mehr trainieren.
Das Studio verweigerte ihr die Kündigung des zweijährigen Vertrags mit dem Hinweis auf Sauna- und Wellnessangebote, die sie weiterhin nutzen könne. Ein Fitnessstudio diene aber vorrangig der körperlichen Ertüchtigung – Wellnessangebote seien lediglich Nebenleistungen, erklärte das Gericht zur Begründung (Aktenzeichen 113 C 27180/11).
dpa-infocom / ms