Das hat das Amtsgericht München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden (Az. 415 C 3152/15).
Ein Mann hatte im Jahr 2011 eine knapp 26 Quadratmeter große Ein-Zimmer-Wohnung mit Küchenzeile und Kellerabteil gemietet. Dort lebte er mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen 2010 und 2013 geborenen Kindern. Der Mietvertrag für die (inklusive Betriebskosten) 350 Euro teure Wohnung enthielt aber die Klausel, dass der Mieter «aufgrund der geringen Größe der Wohnung» nicht berechtigt sei, andere Personen als den Ehepartner bei sich wohnen zu lassen.
Die Hausverwaltung forderte den Mieter deswegen auf, «die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen zu reduzieren». Als er darauf nicht reagierte, gab es die Kündigung vom Vermieter – und schließlich eine Räumungsklage.
Das Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht, gewährte der Familie aber eine Räumungsfrist von fünf Monaten. Die Wohnung sei überbelegt, entschied das Gericht. Als Richtwert gelte, dass Familien in Wohnungen leben müssten, in denen im Schnitt auf jedes Familienmitglied zehn Quadratmeter kommen. Im vorliegenden Fall waren es nur vier Quadratmeter.