04.09.2020

Gericht hebt Tempolimit auf Isentalautobahn auf

Gericht hat dem Eilantrag eines Verkehrsteilnehmers stattgegeben

Der Freistaat Bayern muss die „Tempo 120“-Schilder einstweilen unkenntlich machen.
Die neugebaute sogenannte Isentalautobahn wurde am 30. September 2019 ohne Geschwindigkeitsbeschränkung eröffnet.

Beschwerden von Anwohnern waren der Anlass

Die Anwohner hatten sich über eine übermäßige Lärmbelästigung beschwert, daraufhin hat die Autobahndirektion Südbayern zwischen der Anschlussstelle Pastetten und dem Tunnel Wimpasing testweise eine beidseitige Geschwindigkeitsbeschränkung von 120 km/h angeordnet.

Testversuch war bis Ende Juli 2020 begrenzt

Zunächst sollte der Testversuch von 1. Februar bis 31. Juli 2020 gehen. Da das Verkehrsaufkommen während der Corona-Pandemie erheblich zurückgegangen ist, wurde der Testzeitraum bis zum 30. Dezember 2020 verlängert.

Laut Autobahndirektion ließen die Beschwerden auf eine unzumutbare Lärmbelastung der Anwohner schließen. Die Beschwerden seien nachvollziehbar, da es zuvor keine Straße mit einer bestehenden Lärmvorbelastung im Isental gegeben habe und auch die Lage der Neubaustrecke in einem Flusstal eine Lärmbelastung begünstige.

Das Verwaltungsgericht sieht das anders

Das Gericht ist dieser Begründung nicht gefolgt, da die Autobahndirektion die – auch bei einem Verkehrsversuch – gesetzlich zwingend erforderliche Gefahr für die Gesundheit der Anwohner nicht ermittelt hat.

Die Anwohnerbeschwerden begründen allenfalls einen Gefahrenverdacht. Dieser hätte die Autobahndirektion aber zunächst veranlassen müssen, den tatsächlich vorhandenen Lärm vorab zu ermitteln.

Es genügt nicht, dass sich die Autobahndirektion auf subjektive Empfindungen und Wahrnehmungen von Anwohnern stützt, selbst wenn die Beschwerden angesichts der erstmaligen Inbetriebnahme der Isentalautobahn bei bis dahin gewohnter weitgehender Ruhe subjektiv nachvollziehbar sind. An einer erforderlichen (objektiven) Bestandsaufnahme des „Ist-Zustandes“ fehlt es aber vollständig.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

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