Wie erwartet, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München die Klage eines Anwohners abgewiesen (Aktenzeichen 8 A 15.40020). Der 69-Jährige befürchtet, dass er durch die Aufhebung des seit 1974 geltenden Dauerschallpegels von 62 Dezibel in seinem grundrechtlich geschützten Eigentum beeinträchtigt und sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt werde.
Der VGH begründete sein Urteil am Mittwoch damit, dass der Dauerschallpegel den Flugbetrieb in der Praxis nicht begrenzt habe. Zudem hätten sich die technischen und rechtlichen Bedingungen seit Erlass der Regelung verändert. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass sich im Falle des Betriebs der geplanten dritten Startbahn für das Grundstück des Klägers in Kranzberg bei Freising sogar eine Verminderung der Lärmbelastung ergebe. Denn es würden Flugrouten verändert.
In der mündlichen Verhandlung vor einer Woche hatte sich der pensionierte Beamte auf Zusagen von Spitzenpolitikern berufen, wonach die Lärmgrenze beim Bau der 1,6 Milliarden Euro teuren Piste nicht angetastet werde. «Wenn ich das nicht mehr glauben darf, pfeife ich auf diesen Staat», sagte er.
Der VGH ließ keine Revision gegen das Urteil zu. Es ist aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich.