Mehr als 300.000 Fahrraddiebstähle werden Jahr für Jahr verzeichnet. Ist das Rad geklaut und bleibt trotz Anzeige unauffindbar, stellt sich die Frage, ob und von wem Schadenersatz gezahlt wird:
Anders als für Motorradfahrer gilt für Fahrradfahrer keine allgemeine gesetzliche Helmpflicht. Wie sich unterlassenes Helmtragen bei einem Unfall auf die Haftung auswirkt, beurteilten die Gerichte bis vor zwei Jahren unterschiedlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schließlich am 17.06.2014 einen Fall verhandelt und entschieden: Das Nichttragen des Fahrradhelms hat bei einem Unfall keine Auswirkung auf eine Mithaftung des Fahrradfahrers – sofern dieser die übliche Sorgfalt eines ordentlichen und verständigen Menschen zur Vermeidung möglicher Schäden eingehalten hat.
Nach Ansicht des Gerichts existierte zur Zeit des Unfalls noch kein generelles Bewusstsein, sich mit einem Fahrradhelm zu schützen. Der Fahrradfahrer verletzte folglich durch das Weglassen des Helms auch nicht seine Sorgfaltspflicht. “Wie sich die Rechtslage zukünftig entwickeln wird, wenn immer mehr Radler mit Helm unterwegs sind, bleibt allerdings abzuwarten”, so Schmidt von anwalt.de.
Radfahrer haben keinen Vorrang auf gemeinsamen Rad- und Fußwegen. Sie haben zwar die Berechtigung, dort zu fahren, müssen aber jede Gefährdung der Fußgänger vermeiden: “Das heißt konkret, langsam fahren und einen Abstand zu Hauswand, Eingängen und Hoftoren einhalten, da dort jederzeit mit Fußgängern und auch Fahrzeugen zu rechnen ist”, so Schmidt von anwalt.de.
Fußgänger müssen die Radler lediglich passieren lassen und dürfen darauf vertrauen, dass diese sich durch z.B. Klingeln bemerkbar machen. Den Fußgängern ist es nicht zuzumuten, vor jedem Verlassen eines Grundstücks und Betreten eines öffentlichen Gehwegs nach eventuell vorbeifahrenden Fahrradfahrern Ausschau zu halten.
Fahrradfahrern drohen bei Trunkenheit harte Konsequenzen. Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol oder Drogen dazu nicht sicher in der Lage ist, kann nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Bei Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen vom bedeutendem Wert sind gemäß § 315c StGB sogar bis zu fünf Jahre Haft möglich. Dies gilt auch für Fahrradfahrer! Zwar ist ein Fahrrad nicht motorisiert, aber dennoch ein Fahrzeug. Die Regelungen gelten ausdrücklich nicht nur für Kraftfahrzeuge mit einem Motor, sondern eben auch für Fahrzeuge im Allgemeinen.
Eine Alkoholfahrt mit dem Rad kann übrigens auch Folgen für den KfZ-Führerschein haben: Ab 1,6 Promille muss die Fahrerlaubnisbehörde mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) prüfen, ob eine Ungeeignetheit zum Fahren von Kraftfahrzeugen vorliegt. Dies gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, 1,6 Promille ist nämlich bei Radlern die Grenze, bei der rechtlich von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Wer die Untersuchung nicht besteht, muss damit rechnen, seine Fahrerlaubnis zu verlieren. Lehnt der Betroffene die MPU strikt ab, kann die Behörde ihm sogar das Führen von Fahrzeugen aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund untersagen. Wer mit unter 0,3 Promille Alkohol im Blut seinen Drahtesel fährt, hat hingegen nichts zu befürchten.
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