Autumn park with beautiful and yellow leaves
16.10.2015

Der Mieterverein München rät: Laub fegen!

„Daher müssen die Anlieger, also der Eigentümer oder Vermieter, das Laub wegräumen oder wegfegen, da sie eine Verkehrssicherungspflicht trifft.“

Die Verpflichtung, Laub zu fegen bzw. zu räumen, besteht, weil eine gewisse Unfallgefahr durch Ausrutschen für die Passanten reduziert oder verhindert werden soll. Das bedeutet auch, dass immer dann Laub zu fegen ist, wenn es objektiv nötig ist. Das kann der Fall sein, wenn der gesamte Bürgersteig hoch verlaubt ist oder wenn es nach einem starken Regenfall extrem rutschig ist.

Der Vermieter kann den Hausmeister oder eine Firma mit der Erledigung dieser Aufgaben beauftragen. Er kann diese Verpflichtung aber auch per Mietvertrag an die Mieter des Hauses weitergeben. „Das muss aber im Mietvertrag ausdrücklich geregelt sein“, so Anja Franz.

Werden Laubsammler oder Laubbläser eingesetzt, gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen diese Geräte an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden. An Werktagen dürfen sie in Wohngebieten nur zwischen 9.00 und 13.00 bzw. von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.

Mieterverein München e.V.

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