29.04.2014, 13:47 Uhr
Er wollte wissen, ob es für das Wegfahren eines gestohlenen Maibaumes Ausnahmegenehmigungen gibt. Die Antwort aus dem bayerischen Innenministerium in München: Auch für Maibaumtransporte gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, und zwar uneingeschränkt, wie die SPD-Fraktion am Dienstag mitteilte.
Im Einzelnen führt die Behörde folgende Vorschriften auf: Fahrzeug oder Zug samt Ladung dürfen nicht länger als 20,75 Meter sein. Die Ladung darf nach hinten nur bis zu 1,50 Meter herausragen, bei Beförderung über eine Wegstrecke bis maximal 100 Kilometer sind maximal drei Meter erlaubt. «Der Überhang ist zu kennzeichnen», heißt es in der Straßenverkehrsordnung. Ausnahmen von den Bestimmungen können von den unteren Straßenverkehrsbehörden, sprich Landratsämtern, Große Kreisstädten und kreisfreie Städten, auf Antrag erteilt werden.
Zur kniffligen Frage der Ausnahmegenehmigung für den nächtlichen Abtransport eines gestohlenen Maibaums teilt das Ministerium mit: Genehmigt werde nicht der Diebstahl, sondern der reine Transport. Zur Beruhigung der Maibaumdiebe, die ihr Vorhaben natürlich nicht vorher verraten wissen wollen, erklärt die Behörde: «Die jeweiligen Behördenmitarbeiter haben eine gesetzliche oder tarifliche Verschwiegenheitspflicht.»
An diesem Donnerstag (1. Mai) werden in vielen bayerischen Dörfern Maibäume aufgestellt. Etliche dieser Prachtexemplare, die auch als Fruchtbarkeitssymbol gelten, waren in den vergangenen Wochen von Burschen der Nachbargemeinden gestohlen. Erst nach einer Auslöse in Form von Freibier und Brotzeiten wurden sie zurückgegeben.
dpa-infocom / ms