Die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Fürstenfeldbruck beträgt nach Berechnung des Robert Koch Instituts 66,1 pro 100.000 Einwohner. (Stand 13.10.)
Deswegen gibt es weitere Einschränkungen. Diese gelten bis einschließlich Freitag, 16. Oktober.
Folgenden Maßnahmen gelten:
- Kontaktbeschränkungen in Restaurants: Es dürfen sich nur noch noch zwei Hausstände oder maximal fünf Personen treffen.
- Beschränkung der zulässigen Anzahl der Teilnehmer von privaten Feierlichkeiten in öffentlichen und angemieteten Räumen von maximal 25 Personen.
- Keine Änderungen gibt es für den Besuch von Theatern oder Kinos. Nach wie vor gelten hier die Abstandsregeln.
- Ab Jahrgangsstufe 5 gilt an allen weiterführenden und beruflichen Schulen im Landkreis Fürstenfeldbruck, die im Zeitraum vom 05.10.- 19.10.2020 von einem Infektionsgeschehen betroffen waren oder sind, für Schülerinnen und Schüler die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz.
- Auch der Besucherkreis in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Altenheimen wird eingeschränkt. Bis 19.10. darf pro Tag nur ein Mitglied aus der Familie zu einer festen Zeit zu Besuch kommen.
- An Schulen, an denen Quarantäne für einzelne Klassen angeordnet worden ist oder wird, darf Unterricht nur noch in festen Klassenverbänden stattfinden
Heißt also auch: Jede Klasse muss ihren eigenen Religionsunterricht erhalten, klassenübergreifend ist nicht mehr erlaubt
Das betrifft vorerst folgende Schulen:
- Gymnasium Gröbenzell
- Berufsschule Fürstenfeldbruck
- Mittelschule Puchheim
- Eugen-Papst-Schule Germering
- Carl-Spitzweg-Gymnasium Germering
- Viscardi-Gymnasium Fürstenfeldbruck
- Max-Born-Gymnasium Germering
- Gymnasium Olching
Auch das Landratsamt Starnberg hat eine Allgemeinverfügung erlassen, weil der Signalwertes von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wurde. Ab 14. Oktober gilt bis einschließlich 21. Oktober:
- Die Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten und privaten Veranstaltungen wie Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstagen sowie Vereins- und Parteisitzungen ist auf maximal 50 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 100 Teilnehmern unter freiem Himmel zu begrenzen.
- Für Zusammenkünfte in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken ist der Teilnehmerkreis auf höchstens 25 Personen zu beschränken.
- Es wird dringend empfohlen, den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum, sowie in allen Gastronomiebetrieben des Landkreises Starnberg auf einen Personenkreis (wie Angehörige des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes) oder auf Gruppen von maximal fünf Personen zu beschränken.
- Die jeweils verantwortlichen Gastronomiebetriebe werden gebeten, dies bei der Bestuhlung entsprechend zu berücksichtigen.
- Es wird dringend empfohlen, den Besuch von Einrichtungen auf täglich eine Person aus engen Angehörigen (wie des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes) während einer festen Besuchszeit zu beschränken (bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam).
- Für Schüler an allen weiterführenden und beruflichen Schulen im Landkreis Starnberg wird ab der 5. Jahrgangsstufe inklusive der Mittagsbetreuung eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz im Klassenzimmer angeordnet, sofern dort ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht gewährleistet ist. Ausgenommen sind Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen. Für Lehrkräfte besteht die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nur, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen der Lehrkraft und den Schülern oder einer anderen Person nicht eingehalten wird.
- In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Heilpädagogischen Tagesstätten sind feste Gruppen zu bilden. Offene oder teiloffene Konzepte sind untersagt. Alle Beschäftigte haben in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.