Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob der Chef während einer Krankmeldung anrufen oder sie sogar zu Hause besuchen darf. Wir verraten euch, was erlaubt ist und welche Rechte ihr als Arbeitnehmer habt.
Grundsätzlich ist ein Anruf des Chefs während der Krankmeldung nicht verboten. Insbesondere, wenn er gute Besserung wünschen möchte oder eine dringende Rückfrage hat. Allerdings bist du nicht verpflichtet, ihm Details zu deiner Erkrankung mitzuteilen. Die Diagnose bleibt privat, denn der Arbeitgeber erfährt diese auch nicht aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Deine Pflicht beschränkt sich darauf, den Arbeitgeber rechtzeitig über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren und die Krankmeldung einzureichen. Üblicherweise musst du die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach drei Tagen vorlegen. Allerdings kann im Arbeits- oder Tarifvertrag eine kürzere Frist festgelegt sein. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 5 AZR 886/11) darf der Arbeitgeber sogar verlangen, dass du die Bescheinigung schon am ersten Krankheitstag vorlegst. Dafür muss er keinen Verdacht auf „Blaumachen“ äußern.
Ein Hausbesuch des Chefs ist rechtlich heikel. Zwar darf er, wenn er den Verdacht hat, dass du unberechtigt fehlst, einen Detektiv beauftragen. Bestätigt sich der Verdacht, musst du als Arbeitnehmer sogar die Kosten für den Detektiv übernehmen, wie das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 5/97) entschieden hat. Allerdings dürfen diese Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sein.
Wichtig: Für den Einsatz eines Detektivs muss ein konkreter Verdacht bestehen. Dennoch hat der Chef kein Recht, deine Wohnung zu betreten. Gemäß Art. 13 Grundgesetz (GG) ist die Wohnung besonders geschützt. Unangekündigtes Betreten oder Eindringen könnte den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) oder sogar eine Nötigung(§ 240 StGB) erfüllen.
Während einer Krankschreibung ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch in der Firma teilzunehmen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden (Az. 7 Sa 592/14). Der Grund: Ein erkrankter Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, wozu auch Personalgespräche gehören. Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig, da beim Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 855/15) eine Revision anhängig ist.