Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter das Mietverhältnis wegen Mietrückständen zunächst im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht kündigen darf – sollen der Mieter bedingt durch die Auswirkungen von Corona nicht zahlen kann. Eine Verlängerung dieses Zeitraums ist im Gesetz bereits vorgesehen. Rückständige Mieten kann der Mieter bis zum 30. Juni 2022 zurückzahlen.
Dieses Gesetz bestimmt damit nämlich nur, dass dem Mieter wegen Mietrückständen nicht gekündigt werden darf. Es sieht jedoch weder eine Stundung noch ein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters vor.
Die Entstehung sowie die Fälligkeit des Anspruchs auf Mietzahlung bleiben unverändert bestehen. Die Mieten müssen somit weiterhin pünktlich am dritten Werktag des Monats bezahlt werden. Dies gilt sowohl für Wohnraum- als auch Geschäftsraumieter.
Zahlt der Mieter nicht pünktlich, kommt er somit in Zahlungsverzug und muss dem Vermieter den entstandenen Verzugsschaden ersetzen, d.h. er muss Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe bezahlen – auch wenn seine Geldschulden nicht selbst verschuldet sind.
Ferner ist der Mieter zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verpflichtet, wenn der Vermieter einen Anwalt mit der Geltendmachung der Mietzinsansprüche beauftragt – richtig teuer wird’s, wenn der Vermieter einen gerichtlichen Mahnbescheid einreicht, dann müssen Sie auch für die Gerichtskosten aufkommen.
„Wir empfehlen daher weiterhin dringend, dass Mieter bei Zahlungsproblemen aufgrund der Corona-Krise auf ihren Vermieter zugehen, um eine einvernehmliche Regelung zu erreichen. Gerade bei den privaten Vermietern stoßen Sie dabei nach unseren Erfahrungen zumeist auf offene Ohren.“
Rudolf Stürzer, Rechtsanwalt und Vorsitzender HAUS + GRUND MÜNCHEN
Mustervorlagen für mögliche, einvernehmliche Regelungen finden Sie hier.