27.12.2017

Böller, Knaller und Raketen: Ratschläge der Polizei

Die Herkunft und Zusammensetzung der verbotenen pyrotechnischen Erzeugnisse ist in der Regel unklar, weshalb deren Verwendung mit extremen Risiken verbunden ist und zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. Sie entsprechen nicht den hiesigen Sicherheitsstandards – unter anderem besteht die Gefahr von Fehlzündungen der unkontrollierten Ware. Außerdem haben sie aufgrund ihrer anderen chemischen Zusammensetzung und mehr Inhalts eine wesentlich höhere Wirkung als hiesige Feuerwerkskörper.

Die daraus resultierenden Verletzungen bewegen sich weiterhin auf einem hohen Niveau und untermauern die eindringliche Warnung zur Vorsicht. In den letzten Jahren erlitten allein in Bayern im Schnitt über 50 Menschen zum Jahreswechsel Knalltraumen, Brand, Kopf- oder Augenverletzungen. Zusätzlich erlitten, wiederum allein in Bayern, etwa 5 Menschen an Silvester so schwere Verletzungen oder Verbrennungen, dass sie ihr Augenlicht irreversibel verloren haben, dauerhaft nicht mehr hören können oder sogar Hände/Arme amputiert werden mussten.

Hierbei ist zu beachten, dass diese Zahlen lediglich die polizeilich bekannt gewordenen Fälle darstellen! In den Krankenhäusern dürften jedoch jeweils weit mehr Patienten behandelt werden. Die Statistik zeigt, dass durch Pyrotechnik verursachte Verletzungen alle Altersschichten betreffen. Besonders gefährdet sind jedoch kleine Kinder, die nur vermeintlich nicht umgesetzte herumliegende Böller in die Hand nehmen und sich dadurch der Gefahr aussetzen, dass diese unkontrolliert in der Hand explodieren. Eine Häufung ist ferner im Altersbereich der etwa 40 – 50-Jährigen festzustellen.

Der Bezug von illegaler Pyrotechnik über unseriöse Online-Shops oder auch im benachbarten Ausland, vor allem auf den Schwarzmärkten, nimmt zu. Dabei werden teilweise Produkte angeboten, welche entweder gar keine CE-Zertifizierungsnummer bzw. BAM-Nummer (Bundesamt für Materialforschung/-prüfung) aufweisen oder diese schlichtweg „gefälscht“ sind, um den Anschein von legaler Pyrotechnik hervorzurufen.  Es ist dringend anzuraten, Pyrotechnik nur bei seriösen Anbietern zu beziehen und sich nicht auf Werbeaussagen im Internet zu verlassen. In und für Deutschland zugelassene pyrotechnische Artikel sind durch eine aufgedruckte BAM-Nummer bzw. das CE-Zeichen und Registriernummer erkennbar.

Die Sprengstoffexperten des Bayerischen Landeskriminalamtes stellten beispielsweise in der Vergangenheit pyrotechnische Gegenstände ohne CE-Zertifizierung oder BAM-Zulassung fest, die als Explosivstoff Blitzknallsätze auf Chloratbasis mit Metallpulverbeimengung beinhalteten.

Die Verwendung von sog. Blitz-Knallsätzen bei frei verkäuflichem Silvesterfeuerwerk der Kategorie 1 und 2 ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Die Verwendung dieser Blitzknallsätze ist deshalb in Deutschland ausschließlich Inhabern entsprechender sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse vorbehalten, selbst wenn diese Pyrotechnik auf den Märkten im benachbarten Ausland teilweise frei erhältlich ist. Weiterhin sind der Erwerb und der Abschuss von sogenannten Vogelschreck der Kl. PM II und solche ohne Kennzeichnung in Deutschland ebenfalls erlaubnispflichtig (dabei handelt es sich um pyrotechnische Munition, die ebenfalls einen Blitzknallsatz enthält).

Der Umgang mit nicht vom Bundesamt für Materialforschung/-prüfung (BAM) oder anderen nationalen Zertifizierungsstellen zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen stellt in Deutschland einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz dar. Bußgelder bis zu 50.000 Euro, sogar Freiheitsstrafen, sind hier möglich. Kategorie-2-Artikel werden als Kleinfeuerwerk oder Silvesterfeuerwerk bezeichnet. Wer ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember – 1. Januar) verwendet, kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro rechnen, wer sie an Personen unter 18 Jahren überlässt, sogar bis 50.000 Euro. Die Strafen sind entsprechend hoch angesetzt, um die Verletzungsgefahr durch Feuerwerk und explosionsgefährliche Stoffe zu verdeutlichen und den verantwortungslosen Umgang mit Feuerwerksraketen und Böllern möglichst einzudämmen. Jeder sollte stets darauf achten, nur ordnungsgemäß gekennzeichnetes Feuerwerk zu kaufen.

Feuerwerkskörper dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern, Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen abgebrannt werden. Die Gemeinden können über die genannten Abbrennverbote hinaus weitere Örtlichkeiten im Einzelfall mit einem Abbrennverbot belegen.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern für Silvester 2017/ 2018 beginnt in Deutschland am 28. Dezember und endet am 30. Dezember 2017. Gemeint sind damit Feuerwerkskörper der Klasse II, die nur am 31. Dezember und am 1. Januar gezündet werden dürfen. Städte und Gemeinden können dies zeitlich oder räumlich weiter eingrenzen oder unterbinden. Klasse II bezeichnet Kleinfeuerwerk, das nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden darf. Das Silvesterfeuerwerk darf nur innerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden, also etwa in Supermärkten.

Dieser Text wurde von www.kleiner-kalender.de entnommen.

Für den richtigen Umgang mit Pyrotechnik rät Ihnen das Bayerische Landeskriminalamt:

Ein Infoblatt kann kostenlos als pdf heruntergeladen werden.

Bei aller gebotenen Vorsicht: Wir wünschen Ihnen einen schönen Jahreswechsel!

Polizei Bayern

Zur Übersicht

Auch interessant