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12.11.2020

Öffnung von Fitnessstudios nun doch verboten!

Ab diesem Freitag müssen wegen der Corona-Krise so gut wie alle Indoor-Sportstätten in Bayern geschlossen bleiben – einzig Schul- und Profisport bleiben im November in Innenräumen erlaubt. „Die Staatsregierung zieht damit eine Entscheidung vor, die Bayern bei der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am kommenden Montag ohnehin vorgeschlagen hätte“, sagte Gesundheitsstaatssekretär Klaus Holetschek am Donnerstagabend der Deutschen Presse-Agentur in München.

Hintergrund für die Neuregelung ist eine kurz zuvor ergangene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH ). Dieser hatte unter Verweis auf das Gleichheitsprinzip am Donnerstag die Schließung von Fitnessstudios aufgehoben, weil auf der anderen Seite sonstige Sportstätten für Individualsport geöffnet seien.

Ziehen andere Bundesländer nach?

Ob dies bedeutet, dass die übrigen Bundesländer in der kommenden Woche in dem Punkt nachziehen, ist aber offen. In jedem Fall dürfte das bayerische Verbot bei der Videoschalte der Länderchefs mit Kanzlerin Angela Merkel für viele Diskussionen sorgen.

„Die Staatsregierung respektiert selbstverständlich den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und seine Begründung. Deshalb wird sie durch eine sofortige Verordnungsänderung die vom BayVGH geforderte Gleichbehandlung von Fitnessstudios und sonstigen Sportstätten dadurch herstellen, dass mit Wirkung zum Freitag, 13. November, in Bayern sämtliche Indoor-Sportstätten geschlossen werden“, sagte Holetschek. Die leider steigende Infektionslage in Bayern zwinge zu weiteren Maßnahmen, um das Geschehen in den Griff zu bekommen. „Der Infektionsschutz und die Gesundheit unserer Bürger haben absoluten Vorrang.“

Schließung „nicht verhältnismäßig“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab in seiner Entscheidung zu den Fitnessstudios einem Eilantrag eines Inhabers zum Teil statt und setzte die Regelung in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung außer Vollzug. In seiner Entscheidung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Inhaber durch die Regelung benachteiligt würden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei, teilte ein Justizsprecher mit. Die vollständige Schließung von Fitnessstudios wertete das Gericht demnach als nicht verhältnismäßig.

Nach der seit 2. November gültigen Corona-Verordnung dürfen in Bayern Einrichtungen des Freizeitsports nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands genutzt werden. Diese Regelung müsse auch für Fitnessstudios gelten, befanden die Richter.

Eine Außervollzugsetzung der restlichen Beschränkungen des Freizeit- und Individualsports lehnten die Richter ab. Das derzeitige Infektionsgeschehen rechtfertige aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit diese Beschränkungen. Damit sei auch der Betrieb von Fitnessstudios nur in einem stark eingeschränkten Umfang möglich, so der VGH. Gegen den Beschluss können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

 

dpa-infocom

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