15.07.2013

Autobesitzer ohne Schadenersatz für umgefallenes Radl

15.07.2013, 13:13 Uhr

Das Amtsgericht München wies eine entsprechende Forderung eines Autofahrers zurück. Das Abstellen eines Fahrrads auf dem Gehweg sei zulässig, begründete das Gericht ein am Montag veröffentlichtes Urteil. Stürze das Fahrrad um und beschädige ein Auto, müsse dessen Besitzer beweisen, dass der Radfahrer schuld daran hatte (Az.: 261 C 8956/13).

Im vorliegenden Fall hatte eine Münchnerin den Wagen ihres Vaters in der Maximiliansstraße abgestellt. Als sie ein paar Stunden später zurückkam, war ein Fahrrad auf den rechten Kotflügel gefallen und hatte Kratzer und eine Delle verursacht.

Die Reparatur des Autos kostete 1745 Euro, die der Eigentümer nun vom Besitzer des Fahrrades verlangte. Schließlich habe dieser sein Fahrrad grob fahrlässig so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte. Doch das Amtsgericht argumentierte, dafür fehle der Nachweis. Das Fahrrad sei nicht befestigt gewesen. Somit könnte auch ein Dritter es weggeschoben haben, etwa um Platz für ein eigenes Rad zu schaffen. Möglicherweise sei das Rad erst so in eine Position gekommen, dass es beim Umfallen das Auto beschädigen konnte.

Der Autofahrer habe nicht beweisen könne, dass der Radfahrer selbst sein Fahrrad so abgestellt hatte. Es bestehe deshalb kein Schadenersatzanspruch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

dpa-infocom /  ck

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