Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das bayernweite Alkoholverbot aufgehoben hatte, liegt die Zuständigkeit jetzt wieder bei den Kommunen. Die sind laut der aktuellen Fassung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dazu verpflichtet, örtliche Alkoholkonsumverbote „auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte“ auszusprechen.
Es gilt – analog der Maskenpflicht – in der Altstadt-Fußgängerzone einschließlich Sendlinger-Tor-Platz, im Rosental zwischen Sendlinger Straße und Rindermarkt, auf dem Rindermarkt und dem Viktualienmarkt, in der Dienerstraße, Schrammerstraße und Landschaftstraße, im Tal sowie in der Schützenstraße und im Stachus-Untergeschoss. Hier darf rund um die Uhr kein Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert werden.
Daran hat sich nichts geändert. In der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung ist festgelegt, dass man seine Wohnung weiterhin auch tagsüber nur aus triftigem Grund verlassen darf. Alkoholkonsum listet die Bayerische Infektionsschutz-maßnahmenverordnung nicht als triftigen Grund auf. Zusätzlich gilt bayernweit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr weiterhin eine Ausgangssperre. Ziel aller dieser Maßnahmen ist es, Menschenansammlungen zu vermeiden, um die Corona-Infektionsrate zu senken.