04.06.2013, 12:06 Uhr
Das Wichtigste vorweg: Die Teilkasko deckt laut ADAC Schäden nach unmittelbarer Einwirkung von Überschwemmung ab. Grundsätzlich gilt als Überschwemmung nicht nur eine Überflutung von Straßen, sondern auch Wasser in Tunnels oder Straßenunterführungen. Wird beispielsweise ein zuvor am Straßenrand geparktes Auto durch eindringendes Wasser beschädigt, springt die Teilkasko ein. Gleiches gilt für Fahrzeugschäden durch Geröll und Steine, die durch sturzbachartige Regenfälle von Hängen mitgerissen wurden.
Nicht durch die Teilkasko gedeckt sind jedoch so genannte „Wasserschlagschäden“, bei denen der Motor durch Eindringen von Wasser Schaden nimmt. Dieser kann nur über eine Vollkaskoversicherung erstattet werden, weil ein solcher Schaden als Unfall gewertet wird.
Ist der Schaden jedoch auf grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers zurückzuführen, muss auch die Kaskoversicherung nicht zahlen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine erkennbar überflutete Straße oder eine unter Wasser stehende Unterführung durchfahren wird. Ebenfalls grob fahrlässig handelt, wer trotz Warnungen vor Hochwasser sein Auto nicht rechtzeitig in Sicherheit bringt.
ADAC / ms, Bild: dpa-infocom